Kein Schadensersatz für Mehrkosten eines Deckungskaufes als Verzögerungsschaden
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.07.2013 (Az. VIII ZR 169/12) die lange kontrovers diskutierte Frage entschieden, ob ein Käufer Schadensersatz für Mehrkosten eines Deckungskaufes als Verzögerungsschaden neben der Erfüllung des eigentlichen Kaufvertrages verlangen kann. Das Gericht verneinte dies.
Liefert ein Verkäufer nicht rechtzeitig und muss der Käufer daher die begehrte Kaufsache teilweise bei Dritten erwerben (Deckungskauf), so kann er, wenn er gegenüber dem Verkäufer weiter (!) auf Vertragserfüllung besteht, die Mehrkosten nicht zusätzlich als Verzögerungsschaden nach § 280 I, II, § 286 BGB geltend machen.
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten des Schadensersatzes. Dieser kann statt der ursprünglichen Leistung verlangt werden, wenn der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und der Käufer kein Interesse daran hat (§ 280 I, III, § 281 BGB). In einer solchen Konstellation kann der Käufer auch die Mehrkosten eines Deckungskaufes ersetzt verlangen.
Darüber hinaus gewährt das Gesetz neben der Leistung, wenn der Käufer also an der Vertragserfüllung festhält, gemäß § 280 I, II, § 286 BGB nur den Verzögerungsschaden. Das ist der Schaden, der aufgrund der nicht zum vereinbarten Termin erfolgten Leistung des Verkäufers entstanden ist. Hierzu, so der BGH in seiner Entscheidung, zählen die Mehrkosten eines Deckungskaufes allerdings nicht. Dabei handelt es sich um einen Schaden, der nur statt der Leistung ersetzt verlangt werden kann. Der BGH folgt damit der bisher bereits weit überwiegend vertretenen Auffassung.
Von besonderem Interesse ist die zugrunde liegende Frage auch im landwirtschaftlichen Bereich. Schließen Landwirte etwa Getreidelieferverträge, bei denen sie sich vor der Ernte verpflichten, eine bestimmte Menge Getreide in der vereinbarten Qualität zu liefern und können sie diese Vereinbarung nicht einhalten, so ist es den Vertragspartnern nicht möglich, gleichzeitig Lieferung und Ersatz der Mehrkosten eines Deckungskaufes zu verlangen. Eine Ersatzpflicht für jene Mehrkosten entsteht regelmäßig nur dann, wenn die Käufer von der Vertragserfüllung Abstand nehmen und Schadensersatz statt der Leistung fordern.
Eine abweichende Rechtslage kann sich allerdings im Geltungsbereich der „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“ zeigen.
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