Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn zunächst ein Anwalt mit der Rechtswahrnehmung beauftragt wird
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 07.06.2011 (Az.: 13 S 43/11) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht schon dann angenommen werden kann, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadensgutachtens verzögert.
In dem zugrundeliegenden Fall setzte sich der Geschädigte und spätere Kläger noch am Unfalltag, dem 22.06.2009, mit seinem Anwalt in Verbindung und vereinbarte einen Besprechungstermin. Nach der Besprechung gab der Kläger ein Schadensgutachten in Auftrag, welches am 30.06.2009 fertiggestellt und dem Anwalt des Geschädigten am darauffolgenden Tag übermittelt wurde. Nach einer weiteren Rücksprache mit seinem Anwalt erteilte der Kläger am 07.07.2009 den Auftrag zur Reparatur, welche am 04.08.2009 abgeschlossen wurde. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Unfalltag bis zur Fertigstellung der Reparatur, mithin für 42 Tage, nachdem die Versicherung zuvor nur einen Teil der Nutzunsausfallentschädigung gezahlt hatte.
Das Landgericht führte hierzu aus, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Abholung des reparierten Fahrzeugs zustünde, da er das Fahrzeug unfallbedingt in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte. Der Geschädigte sei aber mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht könne zu einer Kürzung oder sogar dem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führen.
Bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt habe, könne dem Geschädigten grundsätzlich nicht vorgehalten werden, dass er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftrage. Die hiermit verbundenen Verzögerungen seien vom Schädiger jedenfalls im üblichen Rahmen hinzunehmen. Auch die erneute Rücksprache mit dem Anwalt nach Erhalt des Gutachtens und die damit verbundene weitere Verzögerung der Reparatur sei dem Kläger zuzugestehen gewesen.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock