Kein Vorteilsausgleich für Auftragnehmer bei Verzögerung der Mängelbeseitigung

Das OLG München hat sich im Beschluss vom 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau - mit der Frage beschäftigt, ob für den AN bei einer Verzögerung der Mängelbeseitigung ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen ist. Dazu hat das Gericht in seiner Entscheidung festgestellt:

 

Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren.