Keine Abzugsfähigkeit privater Arbeitszimmer bei Sprachkurs

In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 22.06.2010 (Az: 12 K 482/08) wurde festgehalten, dass ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig sei, wenn dem Steuerpflichtigen bereits ein anderer zumutbarer Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 6 b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG können Arbeitnehmer häusliche Arbeitszimmer bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.250,00 € steuerlich geltend machen. Jedoch muss dem Arbeitnehmer für die beruflich veranlasste Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber für die notwendigen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzungen lagen nach der Ansicht des Finanzgerichtes Niedersachsen nicht vor.

Im konkreten Fall stand dem Arbeitnehmer ein von seinem Arbeitgeber gestelltes Büro zur Verfügung. Er nutzte das private Arbeitszimmer lediglich dafür, nach der Arbeit sich in einer Fremdsprache fortzubilden. Diese Fortbildung stand auch in einem konkreten Zusammenhang zu seiner Arbeit. Für diese benötigte er im Umgang mit Kunden fundierte Fremdsprachenkenntnisse. Der Steuerpflichtige gab an, dass er die Fortbildungsmaßnahmen nicht an seinem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatz durchführen könne, da er sich durch einen interaktiven Sprachkurs fortbilde. Die notwendige Software konnte er unbestritten nicht auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computer installieren.

Das Finanzgericht sah dennoch keine ausschließliche Notwendigkeit dafür, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. Er hätte auch die Vokabeln zur eigenen Fortbildung an seinem Büroarbeitsplatz durchführen können. Der Kläger hätte sich lediglich aus subjektiven Gründen für die Durchführung eines interaktiven Sprachkurses als spezielle Art der Fortbildung in seinem häuslichen Arbeitszimmer entschieden. Derart subjektive Befindlichkeiten würden jedoch nicht ausreichen, um die objektive Nutzungsmöglichkeit des vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes zurücktreten zu lassen. Ferner müsse ein Steuerpflichtiger zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers einen „nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit“ mangels anderweitiger Verfügbarkeit eines vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes in erforderliche Art und Weise verbringen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Fremdsprachenfortbildung zwar nützlich für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen war, jedoch nicht zum eigentlichen Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit gehörte. Auch dies sei im Rahmen der Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bedeutsam.

Ausdrücklich wies das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass der von ihm entschiedene Fall nicht mit den sogenannten „Schulleiterfällen“ (BFH-Urteil vom 07.08.2003, Az: VI R 16/01 und VI R 118/00) vergleichbar sei. In den dortigen Fällen stand gerade kein eigenes Arbeitszimmer für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts für die Lehrkräfte in den Schulen zur Verfügung.

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