Keine Arbeitsunfähigkeit, wenn keine Nachtschichten geleistet werden können

Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.04.2014 (10 AZR 637/13) entschieden, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, deshalb nicht arbeitsunfähig krank ist. Sie hat vielmehr einen Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte ein Krankenhaus mit etwa 2.000 Mitarbeitern, in dem die Klägerin seit gut 30 Jahren als Krankenschwester im Schichtdienst tätig ist und arbeitsvertraglich im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten u.a. auch zur Leistung von Nacht- und Schichtarbeit verpflichtet ist. Nach einer im Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarung soll eine gleichmäßige Planung u.a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Arbeitnehmer angestrebt werden. Im Schichtdienst mit Nachtschichten arbeitet das Pflegepersonal von 21:45 Uhr bis 06.15 Uhr.

Da die Klägerin medikamentös behandelt wird, kann sie keine Nachtdienste mehr leisten.

Sie wurde deshalb nach einer betriebsärztlichen Untersuchung bereits Mitte 2012 nach Hause geschickt, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Sie bot daraufhin ihre Arbeitsleistung mit Ausnahme von Nachtdiensten ausdrücklich an, wurde in der Folge aber bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes Ende 2012 nicht beschäftigt. Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage hatte – wie auch in allen Vorinstanzen – beim BAG Erfolg.

Weder ist die Klägerin arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann nach wie vor alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss deshalb bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Manko der Klägerin Rücksicht nehmen und sie entsprechend nur am Tage einsetzen.

Als Folge ist der Arbeitgeberseite anzuraten, bei der Schichteinteilung flexibel zu reagieren und den Arbeitnehmern, in entsprechenden Fällen ihre Arbeitsleistung ausdrücklich anzubieten.

Es beraten Sie gerne:
Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Janin Gurtz, Rechtsanwältin, Rostock