Keine Aufdeckung stiller Reserven beim freiwilligen Landtausch

BFH, Urteil v. 23.10.2019 - VI R 25/17

Zum Teil kann es aus Praktikabilitätserwägungen erforderlich werden, Flächen mit einem anderen Landwirt zu tauschen, etwa um arrondierte Flächenverhältnisse herzustellen.

 

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht wird der Flächentausch jedoch nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG wie zwei Veräußerungsvorgänge behandelt. Die Folge besteht darin,
dass die in den beiderseitig hingegebenen Flächen ruhenden stillen Reserven aufzudecken und einmal sofort der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Bei den stillen Reserven handelt es sich um die Differenz der historischen Anschaffungskosten und dem heutigen Teilwert (Verkehrswert). Da landwirtschaftliche Nutzflächen gerade in jüngster Vergangenheit einen beachtlichen Wertzuwachs erfahren haben, fallen die in diesen Flächen ruhenden stillen Reserven und damit die einkommensteuerlichen Belastungen bei einem Flächentausch erfahrungsgemäß hoch aus.

 

Von Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist allerdings anerkannt, dass der Flächentausch auf Grundlage eines hoheitlich angeordneten Flurneuordnungsverfahrens keinen Tausch im Sinne des § 6 Abs. 6 EStG darstellt, sondern einkommensteuerneutral, also ohne die Aufdeckung von stillen Reserven, erfolgt.

 

In erster Instanz hatte sich das FG Münster mit Urteil vom 07.04.2017 – 4 K 2406/16 F zwar bereits dafür ausgesprochen, dass diese Grundsätze auch für das Betreiben eines freiwillig durch die am Tausch beteiligten Landwirte angestrengten Bodenordnungsverfahrens (sog. freiwilliger Landtausch, § 103a FlurbG) gelten. Für eine rechtssichere Beurteilung entsprechender Fälle fehlte es bisher jedoch an höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 

Gegen eine Gleichstellung beider Verfahren wurde durch die Finanzverwaltung insbesondere angeführt, dass der freiwillige Landtausch die Einigkeit der Tauschpartner über die Tauschbedingungen und einen entsprechenden Antrag voraussetze. Dagegen handle es sich beim gesetzlichen Flurbereinigungsverfahren um ein förmliches
und zwangsweise angeordnetes Grundstückstauschverfahren, bei denen das Surrogationsprinzip greife. Das bedeutet, dass im Falle von Wertgleichheit der getauschten Flächen keine Gewinnrealisierung eintrete (vgl. zu alledem FG Münster – 4 K 2406/16 F, Rn. 7, zitiert nach juris).

 

Der Bundesfinanzhofes bekräftigt mit seinem Urteil vom 23.10.2019 - VI R 25/17 nunmehr die Rechtsauffassung des FG Münster, wonach der freiwillige Landtausch – ebenso wie das Regelflurbereinigungsverfahren nach §§ 1 ff, FlurbG ein behördlich geleitetes Verfahren darstelle. Insbesondere stehe die Einleitung des Verfahrens im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, sodass diese „Herrin des Verfahrens“ sei. Beim freiwilligen Landtausch handele es sich um die ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück wie dies auch beim Verfahren der Regelflurbereinigung der Fall sei. Der freiwillige Landtausch sei daher nicht nach § 6 EStG zu beurteilen; vielmehr gelte auch hier das Surrogationsprinzip (s.o.).

 

Durch das Urteil wurde Rechtssicherheit mit Blick auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des freiwilligen Landtausches geschaffen. Zu beachten ist jedoch, dass die Entscheidung noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und damit nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden kann, ob sich die Finanzverwaltung dieser Entscheidung anschließen wird. Auch in den geplanten Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt ist das Urteil noch nicht aufgeführt. Allerdings muss bedacht werden, dass die Entscheidung erst am 30.01.2020 veröffentlicht wurde und damit noch relativ jung ist. Es bleibt somit abzuwarten, ob es zu einer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt kommt.

 

Im Zusammenhang mit dem freiwilligen Landtausch werden darüber hinaus andere steuerrechtliche Fragestellungen relevant wie etwa solche zur Grunderwerbsteuer oder zum Umgang mit Ausgleichszahlungen. Es kommt insofern entscheidend auf die Gestaltungen im Einzelfall an. Hierzu beraten wir Sie gerne.