Keine Beratungshilfe für Überprüfung der Betriebskostenabrechnung
Der Antragsteller nahm anwaltliche Hilfe zur Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung in Anspruch, welche über Beratungshilfe abgerechnet werden sollte. Den entsprechenden Antrag lehnte die Rechtspflegerin jedoch ab.
Diese Ablehnung wurde nun vom Amtsgericht Halle (Saale) mit Beschluss vom 07.01.2011 (Az.: 103 II 3506/10) bestätigt. Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle der bloße Wunsch nach Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung noch kein Rechtsproblem dar, das Beratungsbedarf begründe. Vielmehr müsse der Mieter zunächst beim Vermieter Belegeinsicht nehmen und den Vermieter bzw. die Hausverwaltung um Erläuterung bitten. Erst wenn sich hierbei ein konkretes rechtliches Problem ergebe oder wenn Belegeinsicht verweigert werde, bestehe Beratungsbedarf.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Steffen Wenzel