Keine Berücksichtigung von Elternzeit bei der Stufenzuordnung im TVöD

Die Vergütung im öffentlichen Dienst richtet sich in der Regel nach Entgeltgruppen unter Berücksichtigung der ausgeübten und vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit. Innerhalb der Entgeltgruppe ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe erfolgt gem. § 16 TVöD der Aufstieg in die jeweils nächste Stufe.

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz stehen gem. § 17 Abs. 3 TVöD den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2011 (6 AZR 526/09) festgestellt, dass eine Elternzeit bei der Stufenzuordnung nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird die dortige Klägerin durch die Nichtanrechnung der Elternzeit weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. Die Stufenzuordnung im TVöD berücksichtigt die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung. Für den Stufenaufstieg stellt der TVöD damit auf ein Kriterium ab, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechtes hat.

(Quelle: Pressemitteilung des BAG, Nr. 8/11).

Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht sowie zu Fragen der Eingruppierung und Elternzeit:

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Rostock