Keine "geltungserhaltende Reduktion" bei überlanger Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel betreffend vom Arbeitgeber übernommener Aus- und Fortbildungskosten ist entsprechend der bestätigenden Rechtsprechung des BAG (3 AZR 900/07) vom 14.01.2009 neben dem geldwerten Vorteil der Ausbildung für den Arbeitnehmer keine unangemessen lange Bindung an das Arbeitsverhältnis. Ist eine zu lange Bindung vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel (vorliegend hatte der Arbeitgeber statt einer möglicherweise zulässigen 2-Jahres-Bindung eine jedenfalls unzulässige von 5 Jahren vereinbart). Nur ausnahmsweise kommt eine ergänzende Vertragsauslegung dann in Betracht, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich genau dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht. (02.03.2009) Ihre Ansprechpartner/in: Rechtsanwälte Dr. Doris Geiersberger und Karsten Bossow