Keine geschlechtsspezifischen Unterschiede bei Prämien und Leistungen von privaten, freiwilligen und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängigen Versicherungen und Rentensystemen

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 01.03.2011 (Rechtssache C -236/09) aufgrund einer Vorlage aus Belgien Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG mit Auslauffrist zum 21.12.2012 für ungültig erklärt.

Die Richtlinie bezieht sich auf freiwillige, private und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme. Die für ungültig erklärte Bestimmung sah die Möglichkeit vor, bei Prämien und Leistungen Unterschiede zwischen Männern und Frauen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.

Da die Richtlinie im Übrigen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dient, hielt der Europäische Gerichtshof die unbefristete Möglichkeit, Ausnahmen von geschlechtsneutralen Prämien und Leistungen zu machen, für unwirksam und erklärte die oben zitierte Regelung mit einer Auslauffrist zum 21.12.2012 für ungültig.

Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Schwerin

An dieser Stelle sei auch auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2011 (9 AZR 584/09) hingewiesen, die Vorruhestandsregelungen in einem Tarifvertrag, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, gem. § 7 Abs. 2 AGG für unwirksam hält. Im vorliegenden Fall ging es um die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld bis zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente. Vorzeitige Altersrente kann von Frauen bestimmter Jahrgänge bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahresjahres, von Männern aber erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden, was zu einer unterschiedlichen Dauer der Bezahlung von Übergangsgeld führt. Eine solche Regelung kann nach BAG nur dann gerechtfertigt sein, wenn die kürzere Bezugsdauer des Übergangsgeldes durch einen finanziellen Ausgleich im Tarifvertrag ausgeglichen wird.

Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock