Keine Massesicherungspflicht des fakultativen GmbH-Aufsichtsrates
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.09.2010 klar gestellt, dass der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH in Abgrenzung zum obligatorischen Aufsichtsrat in einer GmbH nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden kann, wenn er trotz Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen der Geschäftsführung verhindere.
Nach den Ausführungen des BGH ist der fakultative Aufsichtsrat im Gegensatz zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) kein dem Allgemeininteresse dienendes Organ. Insbesondere habe es bei seiner Amtsausübung nicht dem Gläubigerschutz zu dienen. Vielmehr sei der fakultative Aufsichtsrat ein Gremium, welches ausschließlich Teilaufgaben der Gesellschafterversammlung – insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung – übernehme. Als solches müsse es auch im gleichen Rahmen haften.
In seiner Entscheidung deutet der BGH jedoch an, dass für den obligatorischen Aufsichtsrat in einer GmbH dies nicht gelte. Dieser sei ein unabhängiges Kontrollorgan und damit auch dem Schutze von Gläubigerinteressen verpflichtet. Für ihn gelten die Schadensersatzvorschriften der § 93 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 116 Aktiengesetz. Damit ist er verpflichtet, fortlaufend die Geschäftsführung dahingehend zu überwachen, dass diese rechtzeitig Insolvenz anmeldet bzw. keine Zahlungen nach Insolvenzreife mehr vollführt.
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Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht