Keine Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Das Finanzgericht Münster hat sich im Urteil vom 06.11.2020 – 4 K 1326/17 F – u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Steuerpflichtigen eine Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu gewähren ist, wenn die Finanzverwaltung eine parzellenweise Verpachtung an andere Landwirte jahrzehntelang – fälschlicherweise - als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt hat und sodann davon ausgeht, dass nach der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung kleiner Teile dieser - vormals verpachteten - Grundstücke laufender Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern ist.

Es ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass eine parzellenweise Verpachtung an andere Landwirte nicht zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch einen Nachfolger wiederaufzunehmen. Der Senat hat nunmehr ausgeführt, dass daran auch eine ursprünglich fehlerhafte Behandlung durch die Finanzverwaltung nichts ändere. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht. Maßgeblich sei das Verständnis des Gesetzes durch die Gerichte.

Im zu beurteilenden Sachverhalt war der Kläger Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner verstorbenen Ehefrau geerbt hatte. Die Ehefrau hatte diese Grundstücke wiederum von ihrem verstorbenen Vater geerbt. Der Vater hatte die Grundstücke ursprünglich selber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Seit 1965 hatte der Vater die Grundstücke, altersbedingt, an unterschiedliche Pächter verpachtet. Zur Überzeugung des Senats sind 1965 nicht die Folgen aus der parzellenweise Verpachtung gezogen worden, mithin die Aufdeckung der stillen Reserven. Die parzellenweise Verpachtung der Grundstücke wurde erst durch die Ehefrau und dann durch den Kläger fortgesetzt. Das Finanzamt ging in den 80-iger Jahren von einer Betriebsaufgabe aus. Wegen Verjährung wurden keine weiteren Veranlassungen getroffen. In den Einkommensteuererklärungen der Ehefrau und sodann des Klägers wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und festgesetzt.

In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke. Außerdem übertrug er ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter. Das Finanzamt setzte nunmehr einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Übertragung Betriebsvermögen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes gewesen seien und daher ein laufender Gewinn aus Land- und Fortwirtschaft zu erfassen sei. Hiergegen wendete sich der Kläger u.a. mit der Begründung, dass ihm ein Vertrauensschutz zu gewähren sei.

Das Finanzgericht Münster führte allerdings aus, dass zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Gewinne gehören, die bei der Veräußerung eines zum land- und fortwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks realisiert werden. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung sei ein bei den Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft zu berücksichtigender Entnahmegewinn, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes zu beurteilen sei.

Ursprünglich wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet. Mit der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen sei der Betrieb nicht aufgegeben worden. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass ein Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens diese Eigenschaft durch eine Änderung der Nutzung erfahre. Eine parzellenweise Verpachtung an andere Landwirte führe allerdings nicht zu einer zwingenden Privatvermögenseigenschaft durch Nutzungsänderung.

Vielmehr sei eine ausdrückliche, unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich, der zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass der betriebliche Organismus erlöschen und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der stillen Reserven dem Privatvermögen zugeordnet werden sollen. Fehle die Entnahme- bzw. Aufgabeerklärung, sei solange von Betriebsvermögen auszugehen, wie dies rechtlich möglich sei. Eine solche Entnahme- oder Aufgabeerklärung könne auch nicht fingiert werden. Die Behandlung von Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei nicht ausreichend für eine Entnahme, da es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern gegebenenfalls um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handele. Aus diesem Grund müssten neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen.

Die Veränderung und Umgestaltung der zum vormals aktiven Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter führe dann zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe, wenn wegen der Veränderung und Umgestaltung eine identitätswahrende Fortführung des Betriebes nicht mehr möglich sei. Eine Hofstelle mit ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sei nicht derart prägend für einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb. Die Rechtsprechung des BFH zeige vielmehr, dass es auch land- und fortwirtschaftliche Betriebe ohne Hofstelle gebe.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Eine sachliche Unbilligkeit könne sich dann einstellen, wenn schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen enttäuscht würde. Die Verdrängung des Rechts durch eine Billigkeitsmaßnahme komme dort in Betracht, wo das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlange einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert habe.

Grundsätzlich könne die Finanzverwaltung abstrakte (gruppenbezogene) Übergangsregelungen schaffen und sich durch gewährtes Ermessen selbst binden. Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2020 – VI R 35/17 – geurteilt, dass die dafür notwendige Unbilligkeit einer späteren Versteuerung von Veräußerung- und Entnahmegewinnen, nur (gruppenbezogen) anzunehmen sei, wenn die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Für die Annahme einer im konkreten Einzelfalles anzunehmenden Billigkeitsmaßnahme müsse ein konkret-individueller Vertrauenstatbestand durch die Finanzverwaltung begründet worden sein. Die erklärungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuererklärung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne einen solchen Tatbestand nicht hervorrufen. Das Verhalten der Finanzverwaltung sei – so der Senat – durch Passivität geprägt gewesen. Es seien lediglich Steuererklärungen entgegengenommen worden und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung antragsgemäß festgesetzt worden.

Fazit

Selbst eine Jahrzehnte lange – fälschliche – steuerliches Beurteilung eines Sachverhaltes durch die Finanzbehörden begründet für den Steuerpflichtigen nicht notwendigerweise einen Vertrauenstatbestand.