Keine Strafbarkeit des Abbruchs lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens

Der Bundesgerichtshof hat am 25.06.2010 (2. StR 454/09) klargestellt, dass es nicht strafbar ist, eine bereits gegen den Willen des Patienten begonnene künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde aktiv wieder zu beenden.

Bereits im September 2009 wurde das Thema der Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die §§ 1901 a bis e BGB beschäftigen sich mit dieser Problematik. Gleichwohl war die Abgrenzung zwischen der Akzeptanz des Patientenwillens und strafbarer aktiver Sterbehilfe bisher noch strittig. In seinem vorgenannten Urteil stellte der BGH klar, dass es sich nicht um aktive Sterbehilfe handelt, wenn dem Willen des Patienten nachgekommen wird, dass eine künstliche Ernährung nicht gewünscht wird. In dem konkreten Fall waren die Kinder der betroffenen Patientin und deren Anwalt strafrechtlich belangt worden, da sie gegen den Willen von Heimleitung und Ärzten den Willen der Patientin um Einstellung der künstlichen Ernährung und den Wunsch um ein Sterben in Würde umgesetzt hatten. Das Urteil schafft Rechtssicherheit in einer bisherigen Grauzone. Einmal mehr haben daher der Gesetzgeber und die Rechtsprechungsorgane dem Bürger bescheinigt, dass er bzgl. seines Lebens und Sterbens mündig ist. Umso wichtiger ist es, seinen Willen auch klar zu formulieren, damit es nicht später in einer Situation, in der der Einzelne seinen Willen nicht mehr artikulieren kann, zu Auslegungsschwierigkeiten kommt. Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Birgit Köhler.