Keine Umsatzsteuer auf Markt- und Flexibilitätsprämie

Die Markt- und Flexibilitätsprämie nach §§ 33 g und 33 i EEG 2012 unterliegen nun doch nicht der Umsatzsteuer.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat ihre bisherige Auffassung zur Umsatzsteuerpflicht der Markt- und Flexibilitätsprämie abgeändert. In der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 13.03.2012 hieß es noch, dass Zahlungen der Energieversorgungsunternehmen auf die Markt- und Flexibilitätsprämie umsatzsteuerpflichtig seien.

In der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 19.09.2012 (Az: S 7104 – 141 – St 172) wird von dieser Rechtsauffassung Abstand genommen. Nach nunmehriger Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Markt- und Flexibilitätsprämie um echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angekündigt, sich der nunmehrigen Rechtsauffassung der OFD Niedersachsen anzuschließen. Eine entsprechende Mitteilung zur Umsatzsteuerfreiheit der Markt- und Flexibilitätsprämie soll kurzfristig im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock