Keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht

Gem. § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, neben Zinsen und weiteren Verzugsschäden auch Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 €. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Ob diese Pauschale auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden kann, wurde in der Vergangenheit durch verschiedene Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte unterschiedlich bewertet. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25.09.2018 – AZ. 8 AZR 26/18 – dieser Diskussion nun ein Ende bereitet.

Es hat festgestellt, dass mit § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung existiert, nach der jede Partei eines Rechtsstreites bis zum Ende eines gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz (Arbeitsgericht) die Kosten für ihre eigene Zeitversäumnis und die Kosten ihres Rechtsanwaltes selbst tragen muss.

Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB soll insbesondere die Geltendmachung solcher außergerichtlicher Kosten vereinfachen. Da diese Kosten in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung jedoch nicht zu erstatten sind, hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 25.09.2018 entschieden, dass auch die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers nicht geltend gemacht werden kann.