Keine Verzugszinsen bei verspätet ausgezahltem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung

Mit Urteil vom 05.12.2012 (Az. XII ZR 44/11) entschied der Bundesgerichtshof, dass auch dann kein Anspruch auf Verzugszinsen bestehe, wenn ein Betriebsguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall rechnete die klagende Vermieterin die Betriebskosten für die Jahre 2002 bis 2007 erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Mieterin vom 25.08.2009 ab. Aus den Betriebskostenabrechnungen ergab sich ein erhebliches Guthaben zugunsten der Mieterin, welches von der Vermieterin vollständig ausgeglichen wurde. Die Mieterin verlangte widerklagend wegen der verspäteten Abrechnung für die Guthaben aus den Abrechnungszeiträumen 2004 bis 2007 jeweils vom ersten Tag des Folgejahres an bis zum Zeitpunkt der Abrechnung die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof könne die Mieterin weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die zwischenzeitlich an sie ausbezahlten Betriebskostenguthaben verlangen. Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus, dass nach § 288 Abs. 1 BGB eine Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen sei. Eine Geldschuld liege aber nicht vor, wenn der Vermieter nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet sei. Ein Anspruch des Mieters auf Rückerstattung zu viel bezahlter Betriebskosten werde erst mit der Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Eine Geldschuld liege demnach erst ab diesem Zeitpunkt vor, weshalb eine direkte Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB ausscheide.

Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB, bei der ein Vermieter, der schuldhaft nicht fristgerecht über die Betriebskosten abgerechnet habe, ein etwaiges Guthaben des Mieters gemäß § 288 Abs. 1 BGB verzinsen müsse, lehnt der Bundesgerichtshof ab. Er begründet dies damit, dass der Vermieter nur eine fristgerechte Abrechnung und damit keine Geldschuld schulde. Erst nach der Erstellung der Abrechnung und unter der Voraussetzung, dass die vom Mieter im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen die Höhe der abrechnungsfähigen Betriebskosten übersteigen, erlange der Mieter einen auf die Zahlung von Geld gerichteten Anspruch. Entsprächen die abrechnungsfähigen Betriebskosten den geleisteten Vorauszahlungen oder überstiegen sie diese sogar, stehe dem Mieter auch bei einer verspäteten Abrechnung kein Zahlungsanspruch zu. Dies zeige, dass der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Betriebskosten nicht mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden könne, bei der von vornherein feststehe, dass dem Gläubiger durch eine verspätete Leistung des Schuldners Geld vorenthalten wird.

Hinzu komme, dass der Mieter über ausreichende Möglichkeiten verfüge, den Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu veranlassen. Während eines laufenden Mietverhältnisses könne er die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 273 Abs. 1 BGB verweigern. Im beendeten Mietverhältnis könne der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist sofort die Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorschüsse verlangen und diese gegebenenfalls auch im Wege einer Klage geltend machen, ohne zuvor auf die Erstellung der Betriebskostenabrechnung klagen zu müssen. Darüber hinaus habe der Mieter auch die Möglichkeit, den Vermieter in Verzug zu setzen und einen konkreten Schaden, der ihm aufgrund der verspäteten Abrechnung entstanden ist, geltend zu machen, etwa wenn der Mieter einen Überziehungskredit in Anspruch nimmt. Schließlich könne der Mieter auch eine abstrakte Schadensberechnung wegen entgangenem Gewinn vornehmen, wenn er zum Beispiel geltend machen kann, er habe das Guthaben gewinnbringend anlegen können.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock