Kfz-Steuerbefreiung

Steuerbefreiung tritt auch dann ein, wenn Lohnarbeiten in einem kommunalen Forst vorgenommen werden.

Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Kfz-Steuer befreit. Dies trifft nach § 3 Nr. 7 S. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz u.a. dann zu, wenn das Fahrzeug ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe oder von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden verwendet werden.

In einem vom Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 31.10.2023 – 5 K 1499/20) zu entscheidenden Fall, hat ein Landwirt Forstarbeiten in staatlichen Wäldern im Auftrag des Bundeslandes erbracht. Das dafür angeschaffte Fahrzeug nutzte er zur Nutzholzgewinnung und für Nebenarbeiten beim Holzeinschlag. Das Hauptzollamt vertrat den Standpunkt, dass die Lohnarbeiten nicht zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden durchgeführt wurden. Es würde sich auch nicht um Lohnarbeiten für einen Betrieb der Land- bzw. Forstwirtschaft gehandelt haben. Das Hauptzollamt meinte, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für sich alleine keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen würden. Der Landwirt vertrat hingegen die Auffassung, dass ein vom Land bewirtschafteter Forst einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gleichgestellt werden müsse.

Das Hessische Finanzgericht gab dem Landwirten recht. Der Landwirt habe Arbeiten erbracht, die den Lohnarbeiten für forstwirtschaftliche Betriebe gleichgestellt werden müssten. Selbst dann, wenn die forstwirtschaftliche Betätigung der Kommunen ertragsteuerlich nicht gesondert erfasst werden und auch regelmäßig nicht organisatorisch verselbstständigt sind, stellt die Verwertung von Holz aus Forstflächen einer Kommune eine wirtschaftliche Betätigung dar, die sich von anderen hoheitlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand unterscheiden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll eine Entlastung der Land- und Forstwirtschaft bezweckt werden. Dabei macht es aus Sicht des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Produktion in kommunalen oder in privaten Wäldern stattfindet.