Kindergeld für Volljährige – Achtung Fallstricke!
Obwohl das Kindergeld eine Sozialleistung ist, gelten für deren Festsetzung und für Streitigkeiten hieraus verwaltungsrechtliche Grundsätze. Zuständig für Auseinandersetzungen zwischen Kindergeldberechtigten und der Kindergeldkasse (Familienkasse) sind die Finanzgerichte und in oberster Instanz der Bundesfinanzgerichtshof (BFH).
Es häufen sich Fälle, in denen insbesondere für volljährige Kinder Kindergeld bezogen wurde, Änderungen der Verhältnisse nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden und dann – für die Betroffenen völlig unverständlich – nachträglich, teilweise auch über längere Zeiträume rückwirkend, eine Aufhebung des Bescheides mit Rückforderung der gezahlten Beträge vorgenommen wurde.
Der BFH hat in dem hier in Rede stehenden Beispielsfall in seiner Entscheidung vom 03.03.2011 – III R 11/08 (FG Rheinland-Pfalz) ebenfalls rückwirkend den Kindergeldbescheid aufgehoben und gezahlte Beträge zurückgefordert. Hier lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Kind das Gymnasium, welches voraussichtlich bis 2007 beendet werden sollte, eben nicht abschließend besuchte sondern tatsächlich nur bis Januar 2005. Im Februar 2005 machte das Kind zunächst gar nichts. Im März 2005 bewarb es sich für ein freiwilliges soziales Jahr. Im April absolvierte es bereits ein kurzes Praktikum bei der anvisierten Organisation. Die gewünschte Stelle wurde jedoch nicht frei. Es fand diverse Korrespondenz mit der Familienkasse statt. Diese wies dann auch im Juli 2005 darauf hin, dass eine Weitergewährung des Kindergeldes nur dann möglich sei, wenn die Eltern des betroffenen Kindes nachweisen, dass das Kind arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend sei. Dies war jedoch nicht der Fall, da das Kind lediglich darauf wartete, einen Platz für ein freiwilliges soziales Jahr zu erhalten. Von Februar 2005 bis September 2005 lag also weder eine Ausbildung noch eine konkrete nachweisliche Suche eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld waren somit rückwirkend entfallen. Unter Verweis auf § 70 II EStG hob die Familienkasse mit Bescheid vom 07.09.2005 die Kindergeldfestsetzung auf und zwar rückwirkend zu Februar 2005 und forderte bereits gezahltes Kindergeld i. H. v. 1.232,00 € zurück. Der Einspruch der Eltern des betroffenen Kindes blieb erfolglos.
Der BFH führte aus, dass es sich bei einem positiven Kindergeldbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und somit Bindungswirkung für die Zukunft handelt. Es muss also nicht monatlich fortlaufend jeweils wieder eine Festsetzung des Kindergeldes erfolgen, sondern der einmal erfolgte Festsetzungsbescheid ist Rechtsgrundlage für die fortlaufenden monatlichen Zahlungen. War zum Zeitpunkt der damaligen Festsetzung des Kindergeldes die Tatsache nicht bekannt, die späterhin dazu führte, dass der Kindergeldbescheid aufzuheben ist, so hatte die Familienkasse auch nicht unzutreffend einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Vielmehr wurden später erst Tatsachen bekannt, die dazu führten, dass eben in diesem Fall seit Februar 2005 unrechtmäßig Kindergeld gezahlt wurde. Nach § 70 II EStG darf dieses dann auch rückwirkend korrigiert werden. Es ist daher außerordentlich wichtig, bei Bezug von Kindergeld stets im Auge zu behalten, ob das Kind überhaupt noch kindergeldberechtigt ist. Die spätere Rückzahlung erheblicher Beträge bringt nicht zu unterschätzende finanzielle Probleme mit sich.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht