Klausel über 10%ige Vertragserfüllungsbürgschaft und 90%ige Abschlagszahlung in AGB eines Auftraggebers unwirksam

Der BGH hat in einem Urteil vom 09.12.2010 (VII ZR 7/10) entschieden, dass die in den AGB des Auftraggebers in einem Bauvertrag enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung einer Werkleistung eine 10%ige Vertragserfüllungsbürgschaft der Auftragssumme zu stellen hat, unwirksam ist, wenn in diesem Vertrag zusätzlich in einer Klausel geregelt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagszahlungen ergebenen Werklohnforderungen des Auftragsnehmers nur zu 90 % bezahlt werden. Die Sicherungsabrede des Vertrages führe zusammen mit der Vereinbarung über die Abschlagszahlungen zu einer Übersicherung des Auftraggebers und damit würde eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erfolgen. Beide Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle. Soweit eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers aus der Gesamtwirkung dieser beiden, jeweils für sich allein genommen nicht zu beanstandender Klauseln, resultiert, sind beide Klauseln unwirksam.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock