Kosten eines Sachverständigen sind auch bei Teilhaftung voll erstattungsfähig
Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Urteil vom 18.03.11 (AZ. 5 U 144/10) entschieden, dass die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens der – auch nur teilweise – für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten habe.
In dem vom Oberlandesgericht Rostock zu entscheidenden Fall machte die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Beim Überqueren einer Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den vom Ehemann der Klägerin und dem Beklagten geführten Fahrzeugen. Es konnte im Verlauf des Rechtsstreits nicht geklärt werden, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rot überquerte. Das Landgericht Rostock ging daher von einer hälftigen Haftung des Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Unfall aus. Diese Quote wurde vom Oberlandesgericht Rostock sodann bestätigt.
Das Oberlandesgericht Rostock entschied aber, dass die Beklagten die Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens in voller Höhe zu erstatten haben. Zur Begründung führte es aus, dass Sachverständigenkosten, außer bei Bagatellschäden, erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung seien. Bei diesen Kosten finde eine Quotelung nicht statt. Dies resultiere daraus, dass der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich das schulde, was der Geschädigte aufwenden müsse, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssten, wie etwa Reparaturkosten, fielen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die damit verbundenen Kosten dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen.
Da der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht von vornherein entsprechend der jeweiligen Haftungsquote begrenzen könne, wie dies bei den Anwaltskosten möglich sei, habe der Schädiger die Sachverständigenkosten vollständig zu erstatten.
Es berät Sie:
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock