Kostenpflichtige Internet-Branchenverzeichnisse

Seit einigen Jahren existieren Internet-Branchenverzeichnisse, die Unternehmen unaufgefordert vorgefertigte Datenblätter zur Verfügung stellen und zwecks Eintragung in eine Internet-Datenbank um Überprüfung und Vervollständigung dieser Daten sowie Unterschriftsleistung und Rücksendung des Formulars bitten. Teilweise haben die Formulare einen amtlichen Charakter. Im Alltagsgeschäft übersehen die wahllos angesprochenen Unternehmer oftmals, dass sich im Kleingedruckten der Formulare eine Entgeltklausel befindet. Mit Unterzeichnung des Formulars wird regelmäßig ein mehrjähriger Vertrag über die Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis abgeschlossen. Die Kosten betragen oftmals mehrere Hundert Euro im Jahr.

Zumindest im Hinblick auf ein Branchenverzeichnis hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.07.2012 (VII ZR 262/11) festgestellt, dass die mutwillige Verschleierung der Kostenpflichtigkeit dazu führt, dass gerade diese Klausel als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Die Unternehmer würden schon optisch durch die Gestaltung des in dem entschiedenen Fall vorliegenden Formulars von der Kostenklausel abgelenkt. Eine Kenntnisnahme seitens des durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten sei daher nicht zu erwarten.

Durch die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zumindest in einem konkreten Fall klargestellt, dass die Zusendung von vorbereiteten Formularen mit der Bitte um Rücksendung unter Verschleierung der Kostenpflicht im Fall der Rücksendung nicht dazu führt, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Diese Entscheidung dürfte für eine Vielzahl von Fällen relevant sein und auch andere Branchenverzeichnisse als das vor dem Bundesgerichtshof unterlegene betreffen. Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin