Kostenprivileg bei der Übertragung landwirtschaftlicher Familienbetriebe auch bei innerfamiliärer Verpachtung

Die Gebühren für Notare werden obligatorisch von diesen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Die zu erhebende Gebühr richtet sich maßgeblich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (§ 3 Abs. 1 GNotKG). Wie dieser Wert im Einzelfall zu ermitteln ist, wird in den §§ 46 ff. GNotKG geregelt. Danach ist mindestens der Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes maßgeblich. Dies führt insbesondere im Rahmen von Betriebsübertragungen zu nicht unerheblichen Kosten.

Um die Fortführung landwirtschaftlicher Familienbetriebe zu fördern, enthält § 48 GNotKG ein Kostenprivileg im Rahmen der Übertragung solcher Betriebe. Danach ist im Zusammenhang mit der Übergabe von land- oder forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen nebst Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen zum Miteigentum (einschließlich der Abfindung weichender Erben) höchstens der vierfache Wert des letzten Einheitswertbescheides, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr (Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts) bereits festgestellt ist, bei der Gebührenermittlung zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.

Mit dieser Regelung soll dem öffentlichen Interesse (Sicherstellung der Volksversorgung) an der Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe Rechnung getragen werden (BT-Drs. 17/11471, S. 169), indem eine frühzeitige Regelung der Hofnachfolge gefördert wird, um deren Fortbestand zu sichern.

Mit Beschluss vom 22.02.2024 stellte der V. Zivilsenat des BGH klar, dass vor diesem Hintergrund auch eine Betriebsverpachtung an nahe Familienangehörige von dem Privileg des § 48 GNotKG erfasst wird (BGH, Beschluss vom 22.02.2024 – V ZB 65/22). Der BGH hatte konkret darüber zu entscheiden, ob das Kostenprivileg auch in dem Fall anzuwenden war, in welchem eine Mutter ihren – an den Sohn ihrer Tochter verpachteten Hof – an den Ehemann ihrer Tochter übertrug, welche diesen Betrieb ebenfalls weiter an ihren Ehemann (also den Schwiegersohn der Übertragenden) verpachtete und den Hof in gemeinsamer Verantwortlichkeit arbeitsteilig mitbewirtschaftete. In seiner Entscheidung betonte der BGH, dass eine familiäre Arbeitsteilung der Unmittelbarkeit im Sinne des § 48 GNotKG nicht entgegenstehe. Zudem sei auch die bei der Übertragung bestehende Verpachtung in der konkreten Konstellation unschädlich. Zwar habe der Gesetzgeber nur unmittelbar von dem Übertragenden betriebene Land- und Forstwirtschaftsunternehmen privilegieren wollen. Bei dieser Entscheidung habe man aber nur eine Verpachtung an Dritte vor Augen gehabt (BT-Drucks. 17/11471 S. 169). Auch die Übergabe an den bisherigen Pächter sei privilegiert, sofern dieser den Hof eigenständig weiterführt (BeckOK KostR/Soutier, 44. Ed. 1.1.2024, GNotKG § 48 Rn. 7). Maßgeblich sei allein, dass der Hof aus dem Eigentum des Übertragenden stammt.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar stellt der Wortlaut des § 48 GNotKG auf eine unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst ab. Er enthält aber keine Aussage dazu, wie die Fortführung rechtlich konkret ausgestaltet sein muss. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Kostenprivilegierung entgegenstehen. Der mit der Privilegierung verfolgte Zweck wird jedenfalls in der oben geschilderten Konstellation nicht verletzt. Auch der Wortlaut der Norm gebietet keine andere Bewertung. „Unmittelbare Fortführung“ im Sinne des Gesetzes verlangt die Übernahme der fachlichen Aufsicht und die eigenverantwortliche Leitung der Geschäfte. Diese können aber auch übernommen werden, wenn der Betrieb an einen Ehegatten verpachtet und schließlich gemeinsam, arbeitsteilig mit diesem weiterbetrieben wird.