Kostentragung bei Zurücknahme des Nachprüfungsantrages

Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 02.09.2015 -VerG 6/15- mit der Frage beschäftigt, ob der Antragsgegner bei Zurücknahme eines Nachprüfungsantrages einen Teil der Kosten tragen muss. Hierzu hat das OLG München festgestellt:

1. Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags orientiert sich die Kostenverteilung grundsätzlich am voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens. Gesichtspunkte der Billigkeit können es jedoch im Einzelfall gebieten, von diesem Grundsatz abzuweichen und den Antragsgegner ganz oder teilweise mit Verfahrenskosten zu belasten.

2. Erteilt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen und in der Zurückweisung der Rüge den unzutreffenden Hinweis, der Antragsteller könne Rechtsschutz im Verfahren vor den Vergabekammern erlangen, entspricht es dem Gebot der Billigkeit, ihm zumindest teilweise die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.

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