Krankengeldanspruch bei Erkrankung eines Pflegekindes
Erkrankt das Kind eines Arbeitnehmers, stellt sich das Problem, wie sich die Betreuung realisieren lässt und welche Auswirkungen dies auf das Arbeitsverhältnis der Eltern haben kann.
Im Falle einer kurzfristigen, unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist der Arbeitnehmer berechtigt, von der Arbeit fern zu bleiben. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Vergütung bezahlen, auch ohne dass er hierfür eine Arbeitsleistung erhält.
Die Betreuung eines in seinem Haushalt lebenden, erkrankten Kindes kann für den Arbeitnehmer ein solcher Verhinderungsgrund sein. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber nur verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen wenn die Arbeitsverhinderung nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit, also nur wenige Tage, andauert. Bei der Betreuung eines erkrankten Kindes wird in Anbetracht der Regelung in § 45 SGB V eine Zeitdauer von bis zu 10 Tagen als angemessen anzusehen sein.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch in diesen Fällen kann jedoch durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Im Falle der Erkrankung des Kindes zahlt dann die (gesetzliche) Krankenversicherung gem. § 45 SGB V Krankengeld.
Der Anspruch auf das sog. Pflegekrankengeld besteht, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der/die Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als Kind in diesem Sinne gelten auch Stiefkinder und Enkel, die der Versicherte überwiegend unterhält sowie Pflegekinder, also Kinder, die mit dem Versicherten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
Im Ergebnis besteht also auch bei der Erkrankung eines Pflegekindes sowohl Anspruch auf Freistellung von der Arbeit als auch ggfs. Pflegekrankengeld, wenn die übrigen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock