Kündigung aus wichtigem Grund bei Gefährdung des Vertragszweckes durch AN zulässig

Das OLG Nürnberg hat sich in seinem Urteil vom 29.12.2011 (13 U 967/11) mit der Kündigung eines Bauvertrages durch den AG aus wichtigem Grund beschäftigt. Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt:

1.    Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen. Dies ist bei einem Bauvertrag insbesondere dann der Fall, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet wird, dass dem vertragstreuen Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.

2.    Die Kündigung aus wichtigem Grund muss in angemessener Zeit nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Wegen der Vielgestaltigkeit eines auf längere Zusammenarbeit angelegten Bauwerkvertrags ist es nicht möglich, diese Frist einheitlich zu bemessen. Welche Frist noch angemessen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab.

3.    Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach sich die Ausführungsfrist verlängert, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagszahlungen nicht binnen einer Woche nach Rechnungsstellung zahlt, ist unwirksam, weil der Auftraggeber keinen Einfluss darauf hat, wann der Auftragnehmer die Abschlagszahlung fertigt und – wenn überhaupt – an den Auftraggeber übermittelt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.02.2014 (VII ZR 47/12) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock