Kündigung eines Behinderten in der Probezeit kann unwirksam sein
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses auch das Integrationsamt nicht vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Behinderte Arbeitnehmer, die am Arbeitsmarkt sowieso schon schlechtere Chancen haben als nicht Behinderte laufen also Gefahr, dass wegen der nach Ablauf von sechs Monaten greifenden Kündigungserschwerung nach dem SGB IX das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vorgeschoben, sofern die Kündigung auf die Behinderung zurückgeführt wird. In der Entscheidung vom 19.12.2013 (Az.: 6 AZR 190/12) entschied es, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem behinderten Arbeitnehmer (GdB 10) in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn die Kündigung auf die Behinderung zurückgeführt wird.
Auch in einem Kleinbetrieb sind Kündigungen also dahingehend zu prüfen, ob hier Kündigungsschutz deshalb besteht, weil der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wegen ihrer Behinderung nicht beschäftigt werden soll. Zwar ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gem. § 2 Abs. 4 AGG grundsätzlich auf Kündigungen nicht anwendbar, da dort ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass in den Fällen, in denen kein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz besteht, wie z.B. im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, auf die Regeln des AGG zurückgegriffen werden kann.
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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock