Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Die Kündigung gegenüber einer Frau in der Schwangerschaft ist ohne behördliche Zustimmung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bei einer künstlichen Befruchtung greift. (Urteil vom 26.03.2015 -2 AZR 237/14-)

Die Klägerin hegte seit mehreren Jahren einen unerfüllten Kinderwunsch und teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass ein erneuter Versuch der künstlichen Befruchtung anstehe. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich, ohne jedoch eine behördliche Zustimmung einzuholen. Die befruchtetet Eizelle wurde der Klägerin vier Tage vor Zugang der Kündigung eingesetzt (sog. Embryonentransfer) und bereits acht Tage nach der Kündigung eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informierte die Klägerin den beklagten Arbeitgeber zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Die Kündigung war unwirksam. Nach dem Bundesarbeitsgericht greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot im Fall einer Befruchtung außerhalb des Körpers (sog. In-vitro-Fertilisation) bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Gleichzeitig bestätigte das Bundearbeitsgericht die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Kündigung eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt. Nach den gesamten Umständen war nämlich davon auszugehen, dass die Kündigung wegen der beabsichtigten künstlichen Befruchtung und der damit einhergehenden Möglichkeit der Schwangerschaft erklärte wurde.

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