Kürzung der Betriebsprämie wegen Verstoßes gegen die Düngeverordnung: VG Göttingen, Urteil vom 10.11.2016 (2 A 23/15)

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem Urteil vom 10.11.2016 (Az.: 2 A 23/15) die Kürzung der Betriebsprämie um 3% wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Düngeverordnung für rechtmäßig erklärt. Der betroffene Landwirt hat nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Gewährung der ungekürzten Betriebsprämie.

Im dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Landwirt nach der Vorfrucht Weizen im September Senf gedrillt. Ende Oktober brachte er stickstoffhaltige Gärreste auf den mittlerweile 20cm hoch stehenden Senf (Folgefrucht) aus.

Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die sog. Nitratrichtlinie (91/676/EWG) den Mitgliedstaaten aufgibt, u.a. Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft festzulegen, die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen enthalten. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese europäischen Vorgaben durch das Düngegesetz und die Düngeverordnung umgesetzt.

§ 4 Abs. 6 DüngeV in Verbindung mit den Vorgaben aus § 3 Abs. 1-7 DüngeV enthalten Regelungen zur Düngung von Folgekulturen, insbesondere zur sachgerechten Feststellung des Düngebedarfs der Kulturen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts genügt eine „Inaugenscheinnnahme“ und eine Düngung nach Erfahrungswerten - wie im konkreten Fall geschehen - nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis zur Ermittlung des Düngebedarfs der jeweiligen Kultur. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflanzen tatsächlich in der Lage waren, den aufgebrachten Stickstoff aufzunehmen. Entscheidend ist nicht die Kompensationsmöglichkeit der Pflanze, sondern deren konkreter Düngebedarf. Dieser werde unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 2 und 3 DüngeV festgelegten Einflussfaktoren für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit ermittelt.