Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.05.2011 klargestellt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte, auch für die Monate der Elternzeit entsteht, jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ist (Az.: 9 AZR 197/10).

Der volle Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Das BAG erklärte, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zu Beginn eines Kalenderjahres grundsätzlich in voller Höhe, auch für die Dauer einer Elternzeit, entsteht.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG mindert sich der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

Der Kläger befand sich vom 16.08. bis 15.10.2008, also zwei Monate, in Elternzeit. Das BAG entschied, dass sein zunächst für das ganze Jahr entstandener Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu kürzen war, da die zwei Monate Elternzeit nur einen Kalendermonat (01.09.-30.09.2008) umfassten.

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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock