Kurzarbeit und Sozialversicherung in der Corona-Pandemie

Bereits am 18.03.2020 hatten wir in einem kurzen Beitrag auf die Neuregelungen der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie verwiesen.

Da die erleichterten Bedingungen zur Corona-Kurzarbeit bis 31.12.2021 verlängert worden sind, wollen wir im Folgenden nochmals auf die wichtigsten Regelungen in diesem Zusammenhang hinweisen.

1. Weiter erleichterte Voraussetzungen

Wenn Betriebe bis 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bleibt es bei folgenden erleichterten Voraussetzungen bis 31.12.2021:

  • nur Arbeitsausfall von mindesten 10 % gefordert bei einem Entgeltausfall von mindestens 10 %
  • kein Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten
  • Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer möglich.

 

2. Beitragserstattung

Für den Zeitraum bis 30.06.2021 erhalten Arbeitgeber weiterhin die von ihnen aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu tragenden Beiträge (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) zu 100 % pauschal erstattet.

Ab 01.07. bis 31.12.2021 folgt die Erstattung der Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt zu 50 % in pauschalierter Form. Dies gilt allerdings nur, wenn bereits bis 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt wurde.

Sonderregelungen gelten dann, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit Mitarbeiter qualifiziert. Wenn dies geschieht, können ab dem 01.07.2021 bis 31.07.2023 den Betrieben die SV-Beiträge für die Monate der Qualifizierung in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt auch für Betriebe, die bereits vor dem 01.07.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

 

3. Höhe des Kurzarbeitergeldes (KUG)

Das reguläre KUG beträgt für Arbeitnehmer ohne Kind/er 60 % der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer mit Kind/ern 67 % der Nettoentgeltdifferenz.

Bis 31.12.2021 wird ein höheres KUG bezahlt, wenn der Anspruch spätestens bis 31.03.2021 entstanden ist und zwar

  • für Arbeitnehmer mit Kind/ern
          77 % ab dem 4. Bezugsmonat
          87 % ab dem 7. Bezugsmonat
     
  • für Arbeitnehmer ohne Kind/er
          70 % ab dem 4. Bezugsmonat
          80 % ab dem 7. Bezugsmonat.

Diese Erhöhung gilt nur dann, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt (Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von KUG ist der März 2020).

 

4. Arbeitgeberzuschuss zum KUG/Zuverdienstgrenze

Beitragspflicht besteht nur dann, wenn der Zuschuss zusammen mit dem KUG 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt übersteigt. Bei höherem Zuschuss ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig.

Die Ausnahmeregeln für höhere Zuverdienste bei Kurzarbeit sind zum 31.12.2020 weggefallen. Bis Jahresende 2021 wird jetzt nur eine Minijobbeschäftigung bis max. 450,00 € monatlich nicht auf das KUG angerechnet.

 

5. Arbeitsunfähigkeit und KUG

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Beginn des Bezugs von KUG, erhält er für Stunden, die er normal gearbeitet hätte, auch das dafür zu zahlende Entgelt und für Stunden, die bei Arbeitsfähigkeit wegen Kurzarbeit ausgefallen wären, Krankengeld in Höhe des KUG.

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit erst während des Bezugs von KUG, gilt für normal gearbeitete Stunden dieselbe Regelung, für Stunden, die bei Arbeitsfähigkeit wegen Kurzarbeit ausgefallen wären, enthält der Arbeitnehmer dann Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Zu beachten ist hier, dass der Bezugszeitraum für KUG immer mit dem ersten Tag des Monats beginnt, in dem das Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat (z. B. beginnt der Bezugszeitraum am 01.02.2021, wenn das Unternahmen am 18.02.2021 Kurzarbeit angemeldet hat).