Landgericht Bonn widerspricht BGH und OLG Köln hinsichtlich Verlängerung von Gewährleistungsfrist auf 10 Jahre in AGB

Das LG Bonn hat sich in seinem Urteil vom 14.03.2018 - 13 O 223/16 mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in AGB beschäftigt und stellt hierzu in Abweichung zum BGH und OLG Köln fest:

Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639).