Landpacht: Kontrollmaßstab der landwirtschaftlichen Fachbehörde

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Urteil vom 24.08.2009 (Az. W XV 1231/08) entschieden, dass die landwirtschaftliche Aufsichtsbehörde im Rahmen der ihr gemäß § 4 Abs. 1 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) obliegenden Prüfung eines Landpachtvertrages, ob die vereinbarte Pacht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag bei ordnungsgemäßer Bodenbewirtschaftung steht, sich nicht an der bloßen Ertragskraft des Pachtgrundstückes zu orientieren hat. Vielmehr käme es darauf an, wie sich die Nutzung der angepachteten Flächen auf die Leistungsfähigkeit des pachtenden Unternehmens auswirkt

Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte festgelegt, dass eine Beanstandung gem. § 4 Abs.1 Nr.3 LPachtVG grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Schutz der Agrarstruktur stehen muss und auch die Rechtfertigung durch sie erfolgt. Im Mittelpunkt des Schutzes der Agrarstruktur steht nicht das einzelne Grundstück, sondern die Leistungsfähigkeit des einzelnen Betriebs hat Vorrang.

Entscheidend ist, ob ein betriebswirtschaftlicher Nutzen für das gesamte Unternehmen des Pächters mit der Anpachtung erfolge. Durch eine Gesamtschau aller betriebswirtschaftlichen Faktoren muss ermittelt werden, ob der Pachtzins angemessen ist oder zu hoch beurteilt wurde. Dabei kann u.a. beachtet werden, inwieweit sich steuerliche Vorteile durch die Zupacht für den Betrieb ergeben, inwieweit die bestehenden Maschinenkapazitäten besser ausgenutzt werden können usw.

Es berät sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock