Landpacht: Vertragliche Pflicht zur Abtretung von Zahlungsansprüchen an Verpächter wirksam
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in seinem Urteil vom 16.06.2011 (Az. 2 U 110/10 (Lw)) entschieden, dass als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertragsklauseln in einem Landpachtvertrages, welche den Pächter bei Pachtende zur unentgeltlichen Übertragung der dem Pächter auf Grund der Nutzung des Pachtlandes zugeteilten Zahlungsansprüchen (ZA) auf den Verpächter oder Nachpächter verpflichten, wirksam sind. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung ist, dass sich die Herausgabepflicht nur auf Zahlungsansprüche betriebsindividuellen Prämienanteil erstreckt.
Grundlage der Prüfung war eine formularmäßige Klausel in einem Landpachtvertrag der BVVG.
Das OLG Naumburg führt dazu aus, dass es für den Pächter eindeutig erkennbar sei, dass die Verpflichtung bestehe, Zahlungsansprüche (ZA), die aus den zugewiesenen Pachtflächen resultieren, nach der Beendigung des Pachtverhältnisses unentgeltlich auf den Nachpächter zu übertragen. Solch eine Klausel sei nicht überraschend oder missverständlich.
Auch wird nicht von einem Leitgedanken der gesetzlichen Regelung, der Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache gem. § 596 BGB, abgewichen, so dass eine unangemessene Benachteiligung des Pächter gem. § 307 Abs.2 Nr.1 BGB nicht gegeben ist. Für Subventionen, die lediglich eine Einkommensbeihilfe für den Landwirt darstellen, sei § 596 BGB nämlich nicht anwendbar.
Zwar widersprächen solche Vertragsklauseln dem Zweck einer Beihilfe, die produktionsunabhängig das Einkommen der Landwirte stützen soll. Jedoch spräche viel für diese Art von Vertragsgestaltung aus Verpächtersicht. Für den Verpächter würden sich erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei kurzfristigen Verpachtungen oder beim Verkauf von Pachtflächen ergeben, wenn er kein späteres Zugriffsrecht auf die Zahlungsansprüche (ZA) erhalte. Der Nachfolgepächter oder der Erwerber der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden nur ein geringeres Entgelt bezahlen wollen, wenn der Verpächter bzw. Veräußerer die Zahlungsansprüche (ZA) nicht übertragen kann. Des Weiteren liegt auch keine unangemessene Benachteiligung durch die unentgeltliche Übertragung auf der Pächterseite vor, denn für die Ansprüche auf Subventionen hat er selbst keine Aufwendungen getätigt.
Die Grundförderung sei nach Auffassung des OLG eine Subvention, für die der Pächter keine Aufwendungen getätigt habe. Dagegen stellt der betriebsindividuelle Prämienanteil eines Zahlungsanspruchs (ZA) einen Wert dar, der dem individuellen Vermögen des Pächters zugewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall war der Maßstab für die Beurteilung der AGB-Wirksamkeit aber nur der Grundbetrag und die Frage nach der Wirksamkeit einer Klausel über die Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung um den betriebsindividuellen Anteil blieb offen.
Es berät sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock