Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb für Größe des Betriebsrates
Am 13.03.2013 hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass im Betrieb in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern mitzählen. Es kommt dann auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Begründet wird dies damit, dass nach § 9 S. 1 BetrVG sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer richte. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern komme es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Diese Voraussetzung nenne das Gesetz ab 101 Arbeitnehmern nicht mehr.
Vorliegend hatte die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer Erfolg, in deren Betrieb zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, die der Wahlvorstand bei der Wahl nicht berücksichtigt hatte. Deshalb war zu Unrecht nur ein 13-köpfiger und kein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt worden.
Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 69/11; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 18/13
Es berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock