Leistungen im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages als Sonderausgaben abzugsfähig

Bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handelt es sich um eine besondere Form der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des Generationenwechsels. Dabei erfolgt die Betriebsüberlassung lediglich zur Bewirtschaftung. Ein Eigentumsübergang findet noch nicht statt. Leistungen, die der Übernehmer an den Übergeber zu erbringen hat (z.B. sogenanntes Baraltenteil) werden nicht an einem ortsüblichen Pachtzins bemessen. Die Höhe der Leistungen orientiert sich vielmehr an der Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Bedürftigkeit des Übergebers und seines Ehepartners.

Bei einer eigentumsrechtlichen Betriebsübertragung waren Leistungen des Übernehmers an den Übergeber regelmäßig als Sonderausgaben abzugsfähig. Streitig war, ob Versorgungsleistungen auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn die Betriebsüberlassung lediglich zur Bewirtschaftung erfolgte. Die Diskussion kam aufgrund einer Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nach Ablauf des 31.12.2007 auf.

Hierzu entschied das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 25.03.2013  - 4 K 338/11 -, dass Versorgungsleistungen auch bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Unter der „Übertragung“ eines Betriebes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei nicht nur die Übereignung eines Betriebes zu verstehen, sondern auch seine Überlassung zur Bewirtschaftung. Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Beurteilung der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zum BFH zugelassen. Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen: X R 16/13 anhängig. Anhängige Einspruchsverfahren zu dieser Rechtsfrage sollten daher offen gelassen werden.

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