Lohnunternehmervertrag: Haftungsumfang des Landwirts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2013 (Az: VII ZR 98/12) eine wesentliche Aussage zum Pflichtenumfang eines Landwirten gegenüber dem beauftragten Lohnunternehmer gemacht. Danach ist der Landwirt gegenüber dem Lohnunternehmer nicht verpflichtet, die zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Nutzflächen vor dem Einsatz des Lohnunternehmers auf Freiheit von Fremdkörper zu untersuchen.

Entstehen dem Lohnunternehmer an seinen eingesetzten Maschinen Schäden durch auf dem Feld befindliche Fremdkörper muss der Landwirt gegenüber dem Unternehmer für die Schäden nicht haften, wenn es nicht der Landwirt war, welcher die Fremdkörper auf dem Feld eingebracht hat. Eine allgemeine Fürsorgepflicht des Landwirts, die ihn zu einer vorherigen Untersuchung der Felder verpflichtet, bestehe gegenüber dem Lohnunternehmer nicht. Eine solche allgemeine Prüfpflicht ist dem Landwirt nach Auffassung des BGH nicht zumutbar. Das zuvor mit der Sache befasste Berufungsgericht sah dies noch anders. Erst wenn der Lohnunternehmer nachweisen kann, dass der Landwirt den schädigenden Fremdkörper auf dem Feld liegen gelassen habe, kann der Lohnunternehmer seine Schäden ersetzt verlangen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Landwirt einen Lohnunternehmer mit der Rapsernte beauftragt. Während der Rapsernte kam eine auf dem Feld liegende Kreuzhacke in das Mähwerk des Mähdreschers und beschädigte diesen stark. Umfangreiche Reparaturen waren notwendig und verursachten dem Lohnunternehmer erhebliche Kosten, die er vom Landwirt ersetzt verlangte. Der Landwirt bestritt jedoch, dass ihm die Kreuzhacke gehöre bzw. diese von ihm auf dem Acker belassen wurde. Er wies darauf hin, dass das vom Lohnunternehmer bearbeitete Rapsfeld frei zugänglich sei und daher auch ein fremder Dritten die Kreuzhacke ohne seine Kenntnis auf das Feld gebracht haben könne.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes berührt nur Fälle, in denen Landwirte und Lohnunternehmer bzgl. der Beschaffenheit der zu bearbeitenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder zur Schadenshaftung keine individuellen Vereinbarungen getroffen haben.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin