M-V: Grundsätzliche Zulässigkeit von Drückjagden unter Teilnahmebeschränkungen
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 31.10.2020 eine geänderte Corona-Landesverordnung verabschiedet. Diese enthält insbesondere Einschränkungen für Veranstaltungen und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Gleichzeitig sollen andere öffentliche Belange soweit wie möglich berücksichtigt werden. Daher bleiben Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 der Corona-Verordnung weiterhin zulässig, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu dienen bestimmt sind.
Nach Mitteilung der Obersten Jagdbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern dient die effiziente Bejagung von Schalenwild im Rahmen von Drückjagden sowohl der Seuchenprävention – insbesondere mit Blick auf die sich ausbreitende Afrikanische Schweinepest – als auch der Verhinderung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft und damit dem Allgemeininteresse. Diese Art der Jagdausübung erfolgt nicht zu touristischen Zwecken. Drückjagden bleiben unter Einhaltung der geltenden Hygiene-Vorschriften daher gemäß § 8 Abs. 2 der Corona-Verordnung zulässig.
Die Hygiene-Vorschriften sehen für Veranstaltungen mit einem größeren Personenkreis die Pflicht zur Erstellung von besonderen Hygienekonzepten vor. Der Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu Organisationshinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild veröffentlicht. Wichtig sind danach insbesondere
- das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m bei Personen verschiedener Haushalte,
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Unterschreitung des Mindestabstands,
- die Erstellung eines Hygienekonzeptes (u. a. Verzicht auf das Streckelegen und Schüsseltreiben) sowie
- die vollständige Datenerhebung- und Dokumentation zur Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit.
Auch wenn die Durchführung der Drückjagden zulässig bleibt, ist die Teilnahme an selbigen einem bestimmten Teilnehmerkreis vorbehalten. Jäger mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Land sind uneingeschränkt zu landesinternen Reisen und Teilnahmen an Drückjagden berechtigt. Auch Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen (Jagdpächter
und Inhaber von Eigenjagden) sowie Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis (entgeltliche Begehungsscheine) für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern dürfen an diesen Veranstaltungen teilnehmen. Dieser Teilnehmerkreis ist abschließend in § 5 Abs. 9 der Corona-Verordnung des Landes aufgeführt. Daher gelten trotz ihrer Bedeutsamkeit für die Jagdausübung keine generellen Ausnahmen für Hundeführer im Allgemeinen, Nachsuchenführer oder sonstige Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes. Diese Personen dürften gemäß § 5 Abs. 5 der Corona-Verordnung nur zum Zwecke der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einreisen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Vorfeld der Einreise geklärt werden sollte.
Der organisatorische Aufwand für die Durchführung der Drückjagden wird im Ergebnis erheblich erhöht. Dies gilt vor allem für Drückjagden, die mit einer Vielzahl von Personen mit Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns geplant wurden. Gleichwohl ist es zu begrüßen, dass die Drückjagd als effektive Form der Jagdausübung möglich bleibt.
Auch weitere Bundesländer haben bereits klargestellt (Stand 03.11.2020), dass Drückjagden auf Schalenwild unter Einhaltung von jeweils landesspezifischen Vorgaben zulässig sind bzw. genehmigt werden können. Dazu gehören: Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, das Saarland
und Baden-Württemberg. Die Privilegierungen gelten jedoch nur für die Bejagung von Schalenwild, sodass für andere Formen der Gesellschaftsjagd (insbesondere Treibjagden) die allgemeinen Vorgaben der Landesverordnungen gelten.