Managementpläne für FFH- und Vogelschutzgebiete

In letzter Zeit werden wir häufiger angefragt, Landwirte hinsichtlich der Erstellung von FFH-Managementplänen zu unterstützen. Diese Managementpläne dienen dazu, die europarechtlichen Vorgaben, in FFH- und Vogelschutz-Gebieten umzusetzen, den Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und -arten zu erhalten oder zu entwickeln. In der Praxis werden in diesen Managementplänen auch die Flächen von Landwirten überplant. Zum Beispiel wird in einem aktuellen Managementplan-Entwurf vorgesehen, dass zur Entwicklung einer bestimmten Vogelart der Anteil der Sommergetreidekulturen auf bestimmten Ackerflächen zu erhöhen ist. Ferner kennen wir aus Planungen, dass der Anteil des Ackerlands zugunsten von Grünland verringert werden soll. Teilweise werden die betroffenen Flächen konkret in Karten ausgewiesen.

Ein Managementplan ist für Landwirte nicht verbindlich, d. h. sie sind an die Festsetzungen nicht gebunden. Allerdings werden die Managementpläne in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Erlass durch das Landwirtschaftsministerium verbindlich für die nachgeordneten Behörden – jedenfalls für die Naturschutzbehörden. Daraus folgt, dass der Managementplan für eine naturschutzrechtliche Einschätzung eine erhebliche Bedeutung erhalten kann, ob eine Tätigkeit innerhalb eines FFH- oder Vogelschutzgebietes im Einklang steht mit den Gebietsvorgaben. Es ist demzufolge denkbar, dass eine Flächenbewirtschaftung unzulässig ist, die im Widerspruch zu einer Festsetzung in dem Managementplan steht. Ein Beispiel: Sieht ein Managementplan vor, dass Ackerflächen nur bestimmte Früchten bewirtschaftet werden dürfen, wäre es wohl unzulässig, andere als die ausdrücklich Genannten anzubauen. Daraus können sich erhebliche Einschränkungen für die Bewirtschaftung von Flächen ergeben; ggf. wäre für eine andere Frucht zu prüfen, ob diese Form der Bewirtschaftung verträglich ist mit den Erhaltungs- und/oder Entwicklungszielen in dem Gebiet. Letztlich ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Festsetzungen des Managementplans nachteilig auf den Wert der betroffenen Flächen auswirken.


Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Robert Krüger, Rostock