Markt- und Flexibilitätsprämie umsatzsteuerpflichtig?

Die Marktprämie stellt für Erzeuger erneuerbarer Energien eine interessante Alternative zur regulären Vergütung nach dem EEG dar. Für Biogasanlagenbetreiber ist die Flexibilitätsprämie eine weitere Option, um die Einnahmesituation der Anlage zu optimieren. Bislang gingen die Anlagenbetreiber überwiegend davon aus, dass Zahlungen der Netzbetreiber auf die Markt- und Flexibilitätsprämie nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat sich in einer Verfügung vom 13.03.2012 (Az. S 7104-141-St172) nunmehr dahingehend geäußert, dass sowohl die Marktprämie gem. § 33 g EEG 2012 als auch die Flexibilitätsprämie gem. § 33 i EEG 2012 der Umsatzsteuer unterliegen sollen. Grund sei eine unmittelbare Verbindung zwischen der Markt- und Flexibilitätsprämie und der Leistung des Anlagenbetreibers. Die jeweiligen Prämien seien Ergänzungen zu den Entgeltzahlungen der Netzbetreiber und stünden somit mit der Lieferung von Energie in einem engen Zusammenhang.

Von den Fachverbänden wird die Auffassung der OFD Niedersachen sehr kritisch bewertet. Insbesondere der HLBS verweist auf die Begründung des Gesetzgebers zum EEG 2012. Aus dieser gehe eindeutig hervor, dass auf die Marktprämie keine Umsatzsteuer entfallen solle. Diese würde gerade kein steuerbares Entgelt im Sinne des § 10 UStG darstellen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Reaktion bleibt abzuwarten.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock