Maßgeblichkeit der anerkannten Regeln der Technik zum Abnahmezeitpunkt!
Das OLG Nürnberg hatte sich in seinem Urteil vom 23.09.2010 (13 U 194/08) im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung mit der Frage zu beschäftigen, mit welchem Stand anerkannte Regeln der Technik gelten, wenn keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden. Im Ergebnis stellt das OLG Nürnberg fest, dass für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik deren Stand zum Zeitpunkt der Abnahme oder - sofern eine solche noch nicht erfolgt ist - der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Anforderungen nach dem Stand der Technik gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages erhöht oder verringert haben. Diesen Grundsatz des bauvertraglichen Gewährleistungsrechts hat das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 23.09.2010 nochmals herausgearbeitet und bekräftigt. Das gilt bei funktionaler Beschreibung der betreffenden Leistung. Ist diese hingegen detailliert beschrieben, liegt aufgrund dessen eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Im Falle einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik muss der Auftragnehmer in diesem Fall Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anmelden.
Ihr Ansprechpartner:Dr. Gerold Kantner