Mehr Urlaub für jüngere Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.03.2012 die Urlaubsregelung des § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD „gekippt“.

Die genannte Tarifvorschrift regelt, dass bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

-    bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
-    bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
-    nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage

beträgt. Maßgeblich ist jeweils das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

Der gesetzliche Mindesturlaub gem. § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt mindestens 24 Werktage für jeden Arbeitnehmer und knüpft damit nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers an.

§ 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG i.V.m. § 1 AGG verbieten u. a. eine Benachteiligung wegen des Alters. Von einer unmittelbaren Benachteiligung ist dann auszugehen, wenn jemand wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Vorliegend hatte eine bei einem Landkreis beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterliegt, zusätzliche Urlaubstage geltend gemacht, obwohl sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat ihr Recht gegeben. Die oben aufgezeigte Differenzierung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD benachteilige jüngere Beschäftigte unmittelbar und verstoße damit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Es sei auch kein sachlicher Differenzierungsgrund erkennbar, da sich ein altersbedingtes gesteigertes Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr wohl kaum begründen ließe. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot könne nur dadurch beseitigt werden, dass für alle unter dem TVöD beschäftigten Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage betrage.

Ihre Ansprechpartner:    
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock