Mehrere Oberlandesgerichte sehen „Schriftformheilungsklausel“ als wirksam an
In jüngster Zeit sind „Schriftformheilungsklauseln“ oder „Schriftformvorsorgeklauseln“ wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen – und von den Gerichten grundsätzlich für wirksam erachtet worden.
So haben etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.11.2012 – Az. 10 U 34/12), das Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 26.04.2013 – Az. 30 U 82/12) und nun auch das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil v. 22.08.2013 – 1 U 1314/12) Klauseln, nach denen sich die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags gegenseitig verpflichten, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alles Erforderliche zu tun, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun, für wirksam erachtet. Damit stehen die Entscheidungen im Einklang zur wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur.
Teilweise wird eine „Schriftformheilungsklausel“ grundsätzlich für unwirksam gehalten und dies damit begründet, dass die dem Schutz eines Erwerbes dienenden Formvorschriften des § 550 BGB für Mietverträge bzw. des § 585a BGB für Landpachtverträge zwingendes Recht seien und daher nicht durch „Schriftformheilungsklauseln“ im Ergebnis abbedungen werden können. Mit einer solchen Argumentation hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine „Schriftformheilungsklausel“, welche auch den Erwerber binden sollte, für unwirksam erachtet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dürfe die „Schriftformheilungsklausel“ nur die ursprünglichen Vertragsparteien, nicht aber auch einen Erwerber binden. Die Klausel müsse daher entsprechend eindeutig formuliert werden. Das Oberlandesgericht Hamm hingegen verneint eine sich aus der „Schriftformheilungsklausel“ ergebende Verpflichtung des Erwerbers. Daher sei auch eine „Schriftformheilungsklausel“, die den Erwerber nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig ausnehme, dennoch wirksam, weil sie den Erwerber schon nicht unangemessen benachteiligen könne.
Die Oberlandesgerichte, die eine „Schriftformheilungsklausel“ für wirksam erachteten, haben eine ordentliche Kündigung wegen eines Schriftformmangels als treuwidrig und damit als unwirksam angesehen. Anderer Ansicht war jedoch das Oberlandesgericht Rostock in seiner Entscheidung vom 10.07.2008 – Az. 3 U 108/07. Das Oberlandesgericht Rostock hatte eine ordentliche Kündigung trotz einer vereinbarten „Schriftformheilungsklausel“ für wirksam und demnach nicht für treuwidrig erachtet. Zur Begründung stellte das Oberlandesgericht unter anderem darauf ab, dass die Parteien eine ordentliche Kündigung unter Berufung auf einen Schriftformmangel nicht ausgeschlossen hätten. Die Verpflichtung, an einer Heilung etwaiger Schriftformmängel mitzuwirken, ließe die auf einen Schriftformmangel gestützte Kündigung nicht zugleich treuwidrig erscheinen.
Die „Schriftformheilungsklauseln“ der neueren Entscheidungen enthielten zumeist auch einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung unter Berufung einen Schriftformmangel.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock