Milchlieferverträge unwirksam!?

Eine Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 13.03.2017 sorgt in der Milchbranche für große Aufregung. Das Bundeskartellamt wies darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Auffassung derzeit kein funktionierender Rohmilcherfassungsmarkt bestehe. Es wurden Anregungen zur Ausgestaltung ausgewogener Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeuger und Molkereien unterbreitet. Verschieden Interessenverbände der Milchbauer begrüßten die Verlautbarung. Der Raiffeisenverband und sämtliche große Molkereigenossenschaften sahen sich veranlasst, noch am gleichen Tage Pressemitteilungen herauszugeben und den Darstellungen des Bundeskartellamtes zu widersprechen.

Über den konkreten Inhalt der Pressemitteilung und seine aktuelle Bedeutung für den einzelnen Milchbauern sprach Das Blatt mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch von den Rechtsanwälten Geiersberger Glas & Partner mbB, der im Kartellrecht promovierte.

Das Blatt: Was bedeutet die Einschätzung des Bundeskartellamtes, dass derzeit kein funktionierender Rohmilcherfassungsmarkt bestehe?

RA Hänsch: Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass es einzelnen Molkereien derzeit nicht möglich ist, an anderen Standorten neue Molkereien zu eröffnen oder ihre Produktion zu erweitern, weil sie für eine Erweiterung ihrer Produktion nicht ausreichend neue Milchmengen am Markt einkaufen können.

Das Blatt: Insbesondere das Jahr 2016 hat doch gezeigt, dass ein Überangebot an Milch auf dem Markt vorhanden war, was für die Milchbauern zu nicht auskömmlichen Preisen führte.

RA Hänsch: Der tatsächlich an die Milchbauern gezahlte Milchpreis ist für die Einschätzung des Bundeskartellamtes nicht von Belang. Entscheidend für das Bundeskartellamt ist, dass es durch die aktuelle Gestaltung der Milchlieferbeziehungen kaum freie Milchmengen auf dem Markt gibt, welche Molkereien zur Erweiterung ihrer Produktion nutzen könnten.

Das Blatt: Also tritt das Bundeskartellamt für eine weitere Erhöhung der Milchproduktion ein?

RA Hänsch: Nein, im Gegenteil. Das Bundeskartellamt sieht das Problem in der Ausgestaltung der Milchlieferverträge. Diese binden den einzelnen Milcherzeuger zu stark an die Molkereien. Konkret bemängelt das Bundeskartellamt ein Zusammenkommen von drei verschiedenen, für die Landwirte nachteilige Faktoren. Zum einen werden die Kündigungsfristen in den einzelnen Lieferverträgen von teilweise bis zu zwei Jahren, welche durch Festlegungen von wenigen Kündigungsstichtagen im Kalenderjahr, auf bis zu drei Jahre anwachsen können, kritisiert. Hier verweist das Bundeskartellamt auf das Beispiel der Molkerei Royal-Campina, die ihre Rohmilchversorgung auch mit Kündigungsfristen von drei Monaten sicherstellen kann. Ferner bemängelt das Bundeskartellamt die Ausschließlichkeitsbindung der Erzeuger. Diese müssen während der Vertragslaufzeit ihre gesamte Milch an einen einzigen Erzeuger abliefern; etwaige freie Mengen dürfen nicht an andere Molkereien verkauft werden. Letztlich sieht das Bundeskartellamt die nachträgliche Preisfestsetzung durch die Molkereien als bedenklich an. Verstärkt wird dieses Problem dadurch, dass es kaum Geheimnisse über die aktuell gezahlten Milchpreise der Konkurrenz gäbe. Die Höhe der Milchpreise kann man in einer Vielzahl von Veröffentlichungsorganen nachlesen. Dies ermöglicht es einzelnen Molkereien, ihre Auszahlungspreise immer so knapp zu kalkulieren, dass man niemals dauerhaft unter dem Auszahlungspreis anderer Molkereien liege. All dies führt dazu, dass nach Auffassung des Bundeskartellamtes die Milcherzeuger sich nicht kurzfristig dazu entscheiden können ihre ganze oder Teile ihrer Milchmenge an andere Interessenten zu liefern.

Das Blatt: Gelten diese Bedenken auch für Genossenschaften?

RA Hänsch: Ja, das hat das Bundeskartellamt ausdrücklich betont. Auch das recht der Genossenschaften sei kein kartellrechtsfreier Raum. Beschränkungen der Wettbewerbsfreiheit einzelner Mitglieder dürfen auch in einer Genossenschaft nur im unbedingt notwendigen Rahmen vorgenommen werden. Unerheblich ist, dass die Beschränkungen auf Grundlage einer demokratisch veranlassten Satzung geschehe. Demokratie könne die Benachteiligung einer Minderheit durch die Mehrheit bedeuten. Das Kartellrecht dient auch dem Schutz schwächerer Marktteilnehmer vor stärkeren Wettbewerbern.

Das Blatt: Was ist, wenn es in einer Region nur eine Molkerei gibt? Gelten die Feststellungen des Bundeskartellamtes dort nicht?

RA Hänsch: Für die Einschätzung des Bundeskartellamtes kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich Marktteilnehmer gibt, die durch das Verhalten eines anderen behindert werden. Es genügt, dass ein möglicher Wettbewerber bei seinem Markteintritt behindert wird. Tatsächlich müssen Molkereien, die in bestimmten Regionen eine besonders starke Marktstellung haben, ein Einschreiten des Bundeskartellamtes besonders fürchten, da neben allgemein wettbewerbswidrigen Verhalten auch noch ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung derartiger Molkereien im Raum steht. Für die Region Mecklenburg-Vorpommern benennt die Pressemitteilung das DMK Deutsche Milchkontor als marktstarkes Unternehmen.

Das Blatt: Muss das DMK oder andere Molkereien jetzt mit einer Kartellstrafe rechnen?

RA Hänsch: Das steht noch nicht abschließend fest. In seiner Pressemitteilung weist das Bundeskartellamt ausdrücklich darauf hin, dass es sich nur um einen Zwischenbericht handelt. Zur Findung eines abschließenden Ergebnisses müssten u.a. die betroffenen Molkereien noch angehört werden. Jeder Fall muss von der Behörde einzeln geprüft werden. Jedoch hat das Bundeskartellamt eine sehr klare Position bezogen. Die Einschätzung beruht auf sehr umfassenden Untersuchungen des Milchmarktes und einer Vielzahl von Stellungnahmen. Ein deutliches Abweichen von seiner Einschätzung wäre überraschend.

Das Blatt: Bleibt für den einzelnen Milcherzeuger also die Entscheidung des Bundeskartellamtes abzuwarten und zu hoffen, dass das Bundeskartellamt den Molkereien aufgibt, ihre Verträge abzuändern?

RA Hänsch: Es ist sehr gut vorstellbar, dass das Bundeskartellamt einzelnen Molkereien verbietet, überlange Kündigungsfristen und die Pflicht zur ausschließlichen Andienung der gesamten Milchproduktion in ihren Verträgen zu vereinbaren. Jedoch können sich für einzelne Milcherzeuger aus den Ausführungen des Bundeskartellamtes positive Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Das Blatt: Was wären das für konkrete Möglichkeiten für den einzelnen Milchlieferanten?

RA Hänsch: Folgt man den – sehr gut und ausführlich begründeten – vorläufigen Einschätzungen des Bundeskartellamtes, so wären eine Vielzahl von Milchlieferverträgen insgesamt oder wenigstens die vom Kartellamt besonders kritisierten Vertragsbestandteile von Anfang an unwirksam. Milchbauern könnten dann, ohne sich vertragswidrig zu verhalten, Teile ihrer Milch auch an andere Molkereien liefern. Dies wäre insbesondere für die Betriebe interessant, die im letzten Jahr ihre Mitgliedschaft in der DMK gekündigt haben. Bei diesen bestünde die Möglichkeit, dass sie ab sofort ihre Milch anderweitig absetzen. Ob aktuell keine Lieferpflicht – ganz oder teilweise – besteht, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Das Blatt: Entfällt mit einem etwaigen Entfall der Andienungspflicht auch die Abnahmeverpflichtung der Molkerei.

RA Hänsch: Nur in einer Randnotiz hat das Bundeskartellamt hierzu Stellung genommen. Danach muss mit dem Entfall der ausschließlichen Andienungspflicht nicht zwangsläufig die Abnahmepflicht entfallen. Insbesondere nach den aktuellen Vertragsstandards dürften die Molkereien zur Abnahme der gesamten Milchmengen verpflichtet sein. Auch hier gilt aber, dass jeder Fall individuell zu prüfen ist.

Das Blatt: Welche weiteren Konsequenzen könnte ein Entscheidung des Bundeskartellamtes für die Milchbauern haben?

RA Hänsch: Auch der Erlass eines abschließenden Verwaltungsaktes mit der Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit einer Vielzahl der Milchlieferverträge führt nicht automatisch zu besseren Milchpreisen. Ein etwaiges Verbot von langen Kündigungsfristen, Ausschließlichkeitsbindungen und nachträglicher Preisfestsetzung in Kenntnis der Marktpreise kann nur zu besseren Chancen für die Milchbauern bei der Vermarktung ihrer Produkte führen. Auch ein funktionierender Markt ist nicht frei von Risiken. Möglich ist, dass den Milchbauern insbesondere gegen marktstarke Unternehmen ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn den Milchlieferanten in Folge des Ausnutzens einer starken Marktposition durch die Molkerei ein Schaden entstanden ist. Die Feststellung und Durchsetzung eines solchen Schadens ist komplex. Indizien für das Vorliegen eines Schadens wäre, wenn auf anderen regionalen Märkten mit einer Vielzahl von Aufkäufern von Milch dauerhaft höhere Preise für Rohmilch gezahlt wurden.

Das Blatt: Was empfehlen Sie abschließend den Milcherzeugern?

RA Hänsch: Jeder Milchlieferant sollte prüfen, wie zufrieden er mit seinem aktuellen Abnehmer ist und ob es sich für ihn lohnt, wenigstens Teilmengen anderweitig zu vermarkten. Sofern dem so sein sollte, wäre zu prüfen, ob unter Beachtung der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes für den Erzeuger die Möglichkeit besteht, frei von Nachteilen auch andere Molkereien zu beliefern.