Milchquote: Kein Bereicherungsanspruch des nichterzeugenden Landverpächters gegen den Pächter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 25.11.2011 (Az. LwZR 6/11) entschieden, dass einem Verpächter landwirtschaftlicher Nutzflächen gegenüber dem Pächter auch nach Pachtende kein Anspruch auf Herausgabe der geldwerten Vorteile aus der Nutzung der Milchquote zusteht, auch wenn der Pächter über das Ende des Landpachtvertrages hinaus über die dem Verpächter zustehende Milchquote weiter Milch erzeugt und abliefert. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Verpächter selbst nicht Milcherzeuger ist und er die Quote daher nur durch Veräußerung verwerten kann.

Solange der Übertragungsbescheid nicht rechtskräftig durch die Behörde korrigiert wurde, kann der Pächter auch nach Rückgabe der landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Pachtende weiterhin abgabenfreie Milch an die Molkerei über die Milchquote liefern. Der Pächter greift hierdurch in keine dem Verpächter vorbehaltene Rechtsposition ein.

Die öffentlich-rechtliche Milchreferenzmenge bestimmt weder inhaltlich das verpachtete Eigentum noch wird es zu dessen Bestandteil. Die Rechte des Verpächters über die Milchreferenzmenge werden ausschließlich durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt. Das Milchmarktordnungsrecht hatte bestimmt, dass die Vermarktungsvorteile der Milch aus der Milchreferenzmenge allein dem Milcherzeuger zustehen. Es gilt ein grundsätzliches Verbot, Milchreferenzmengen auf Nichterzeuger zu übertragen. Dadurch soll verhindert werden, dass aus den Referenzmengen ein finanzieller Erlös gezogen wird, der nicht in Verbindung zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch steht. Somit wird dem nichterzeugenden Verpächter kein geldwerter Vorteil aus der Referenzmenge zu gewiesen. Es erwächst damit auch kein vermögensrechtlicher Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB für den Verpächter.

Es berät sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und für Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und für Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Schwerin