Minderjährige im Gesellschaftsrecht – Kinder als Gesellschafter in Familienunternehmen

Regelmäßig besteht in familiengeführten Unternehmen der Wunsch, Kinder frühzeitig in Gesellschaftsstrukturen mit einzubeziehen, um etwa steuerliche Vorteile nutzen zu können oder erste Schritte zur betrieblichen oder privaten Absicherung der Familie und zur Unternehmensnachfolge zu gehen.

Handelt es sich bei den Kindern, die an den Gesellschaften ihrer Eltern beteiligt werden sollen um Minderjährige, sind einige Besonderheiten zu beachten, sowohl beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen als auch bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Minderjährige werden beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen grundsätzlich von ihren Eltern gesetzlich vertreten, § 1629 BGB. Ist einer der gesetzlichen Vertreter, also ein Elternteil, selbst auch Gesellschafter der Gesellschaft, steht § 181 BGB, das Verbot des Selbstkontrahierens, einer Stellvertretung des Kindes entgegen. Eine Vertretung ist dann auch durch den anderen Ehegatten wegen § 1795 BGB nicht möglich. Auch eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch die Eltern scheidet aus. Stattdessen muss der Minderjährige zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit seinen gesetzlichen Vertretern gem. § 1909 BGB von einem Ergänzungspfleger vertreten werden. Soll der Gesellschaftsvertrag mit mehreren minderjährigen Kindern abgeschlossen werden, so muss jedes einzelne Kind von einem eigenen Ergänzungspfleger vertreten werden.

Darüber hinaus ist gem. § 1822 Nr. 3 BGB eine familiengerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn Minderjährige als nicht voll haftende Gesellschafter (z.B. Kommanditisten) an einer Gesellschaft beteiligt werden, da auch in diesem Fall kein Rechtsgeschäft vorliegt, das für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Jeden Gesellschafter treffen selbst bei nur beschränkter Haftung gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, die die Rechtsprechung regelmäßig als rechtliche Nachteile einstuft.

Anders ist die Situation allein dann, wenn der Minderjährige ohne jedes unternehmerische Risiko an einer Gesellschaft beteiligt wird und die Gesellschaft kein „Erwerbsgeschäft“ zum Gegenstand hat. Dies trifft in äußerst seltenen Fällen zu, z.B. bei der bloßen Verwaltung eines von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses. Ist die Tätigkeit der Gesellschaft zunächst rein vermögensverwaltender Natur, kann jedoch eine gewerbliche Tätigkeit für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, so bleibt es bei der Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes.

Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Gesellschaftsanteil durch oder an einen Minderjährigen übertragen werden soll.

Beim Abschluss des Übertragungsvertrages wird das minderjährige Kind grundsätzlich wiederum durch seine Eltern gesetzlich vertreten. Auch in diesem Falle sind die Eltern jedoch gem. §§ 181, 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, wenn einer von ihnen Mitgesellschafter ist, da mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils auch ein Gesellschaftsvertrag mit den Minderjährigen abgeschlossen wird. Dafür ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB erforderlich.

Allerdings bedarf es bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils von einem Elternteil an mehrere Kinder nur eines einzigen Ergänzungspflegers für alle erwerbenden Minderjährigen, da dieser dann nur eine gleichlautende Erklärung, nämlich die Annahme des Abtretungsangebotes, abgibt (OLG München, Urt. vom 17.06.2010, NZG 2010, 862).

Darüber hinaus ist auch für den Abschluss des Übertragungsvertrages eine familienrechtliche Genehmigung nach §§ 1643, 1822 Nr.3 und Nr. 10 BGB erforderlich, da mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils auch ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird und der Minderjährige für Altschulden der Gesellschaft nach § 130 HGB haftet (rechtlicher Nachteil). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Minderjährige bereits Gesellschafter war und zusätzlich einen Gesellschaftsanteil übertragen erhält. In diesem Fall ändert sich der Gesellschaftsvertrag nur, nämlich bezüglich der Höhe der Beteiligung des Minderjährigen. Nach herrschender Meinung ist § 1822 Nr. 3 (Abschluss von Gesellschaftsverträgen) auf Änderungen von Gesellschaftsverträgen nicht anwendbar. Die Vorschrift ist indes in gleicher Weise auf den Fall anwendbar, dass ein Minderjähriger selbst seinen Gesellschaftsanteil einem anderen überträgt. Auch dafür muss ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB bestellt und die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden, allerdings auch nur bei vollständiger - nicht bei nur teilweiser - Übertragung des Gesellschaftsanteils, da es sich dann nicht um die Veräußerung eines Erwerbsgeschäftes, sondern nur um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt.

Neben der Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf es einer familiengerichtlichen Genehmigung nur dann nicht, wenn ein Minderjähriger als Erbe aufgrund einer Nachfolgeklausel gem. § 139 BGB in eine Gesellschaft eintritt. Bei Eintritt des Minderjährigen in die Gesellschaft wird dieser nicht vertreten, da der Eintritt kraft Gesetzes im Wege der Erbfolge gem. § 1922 BGB erfolgt. Falls der Minderjährige nach seinem Eintritt in die Gesellschaft mit dem Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag abschließt, muss er gesetzlich (durch seine Eltern) vertreten werden. Ist ein Elternteil Miterbe, besteht wiederum ein Vertretungsausschluss, so dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Eine familienrechtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB ist außer bei gleichzeitiger Veräußerung des Kommanditanteils nicht erforderlich, da der Minderjährige zunächst automatisch Gesellschafter geworden ist und bei der Auseinandersetzung lediglich der Gesellschaftsvertrag abgeändert wird.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Carlo Thiel, Mediator
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht