Mindestkörpergröße für Piloten und Pilotinnen

Das größte deutsche Luftfahrtunternehmen, die Lufthansa, sah sich einer Klage einer Bewerberin ausgesetzt, die wegen ihrer Größe abgelehnt wurde. Sie war genau 3,5 Zentimeter zu klein!

Die Größe ihrer zukünftigen Piloten hat die Lufthansa in ihrem Tarifvertrag definiert. Als personenbezogene Einstellungsvoraussetzung verlangt der Tarifvertrag eine Körpergröße von mindestens 1,65 m. Die Klägerin, die diese Voraussetzung nicht erfüllte, bewarb sich dennoch für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin. Nach bestandener Berufsgrunduntersuchung und Firmenqualifikation, scheiterte sie aber -wie erwartet- wegen ihrer Größe an der medizinischen Tauglichkeitsüberprüfung.

Dies ließ die Klägerin nicht auf sich sitzen und verklagte die Lufthansa (und eine ihrer Tochtergesellschaften, die für die Ausbildung und das Auswahlverfahren zuständig ist) auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 135.000,00 EUR. Sie ist der Ansicht, sie sei durch die Ablehnung wegen ihrer Körpergröße mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Dies folge aus dem Umstand, dass erheblich mehr Frauen als Männer kleiner als 1,65 m sind. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei durch die Zulassung von Bewerbern mit ihrer Körpergröße nicht gefährdet. In Deutschland existiere keine gesetzliche Mindestgröße für Piloten.

Die Lufthansa verteidigte ihre festgelegte Mindestkörpergröße. Die Sicherheit des Flugverkehrs und die luftverkehrsrechtlichen Vorgaben verlangen eine ausreichende Körpergröße. Es sei zum Beispiel unerlässlich, die Seitenruderpedal bis zum Vollausschlag bedienen zu können. Das Flugzeug verfüge zwar über einen horizontal verstellbaren Sitz und eine zweistufige Fußpedalverstellung, aber schon Flugschüler, die die Mindestgröße gerade erreichten, benötigen ein Sitzkissen, um sowohl ausreichende Sicht aus dem Cockpit zu haben als auch die Fußpedale im notwendigen Rudervollausschlag bedienen zu können.

Die Vorinstanzen sahen zwar in der Mindestgrößenregelung bei Piloten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, lehnten eine Schadensersatzzahlung aber mangels Schadens ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verständigten sich die Parteien nach richterlichem Hinweis in einem Vergleich auf eine Zahlung von 14.175,00 Euro (LAG Köln, Urteil vom 25.06.2014, 5 Sa 75/14; BAG Pressemitteilung Nr. 10/16  zum Verfahren 8 AZR 638/14).

Die Frage der Zulässigkeit von Größenanforderungen stellt sich nicht nur bei Piloten, sondern auch bei der Polizei oder der Marine. Auch wenn ein Urteil des BAG nicht vorliegt, stellen sowohl die Entscheidungen der Vorinstanzen als auch der vorm BAG abgeschlossene Vergleich eine Richtungsweisung dar. Anforderungen an die Körpergröße für die Ausübung eines Berufes können eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstellen und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche des Bewerbers auslösen. Dies hat zur Folge, dass auch ähnliche Mindestanforderungen an die körperliche Beschaffenheit eines Bewerbers nunmehr auf dem Prüfstand stehen. Unternehmen mit solchen Einstellungsvoraussetzungen sollten diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen.

Es berät Sie:

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock