Mindestlohn für Leiharbeiter im Malergewerk

Leiharbeiter, die als Maler in einem Entleihbetrieb beschäftigt werden, in dem der allgemeinverbindliche Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für das Malerhandwerk anwendbar ist, haben Anspruch auf Vergütung nach diesem Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 21.10.2009, dass ein Leiharbeiter, der als Maler in einem Entleihbetrieb eingesetzt ist, der nicht unter den Mindestlohn-Tarifvertrag für das Malerhandwerk fällt, keinen Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn hat. (BAG 5 AZR 951/08)