Mindestlohn – Neues zur Arbeitszeitaufzeichnung

Zum 01.01.2015 wird das Mindestlohngesetz in Kraft treten. Arbeitgeber von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (außer in Privathaushalten) sowie in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das Gleiche gilt für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in einem der in § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Bei diesen Wirtschaftsbereichen handelt es sich um Betriebe des Baugewerbes, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Personenbeförderungsgewerbes, Speditions-, Transport und damit verbunden Logistikgewerbes, Schaustellergewerbes, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbes, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen Beteiligen und die Fleischwirtschaft.

Zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten und der Kontrollen durch die Zollbehörden soll die Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
- ausschließlich mobilen Tätigkeiten,
- die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und
- die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,
entfallen. Wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Aufgrund der Einschränkungen greift diese Erleichterung nur bei sehr wenig Arbeitnehmern, insbesondere im Bereich der Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gilt z.B. nicht für die Baubranche und das Transport- und Gaststättengewerbe.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 19.11.2014)

Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock