Mindestlohn: Neues zur Dokumentationspflicht; Grenze jetzt bei 2.000,00 EUR! Mitarbeitende Familienangehörige herausgenommen!
Mit dem Inkrafttreten der neuen Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLODokV) am 31.07.2015 hat Arbeitsministerin Nahles dem Druck der Wirtschaft nachgegeben und die umstrittene Dokumentationspflicht etwas gelockert.
Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sind alle Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die unter § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder unter das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, sowie bei Arbeitsverhältnissen im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.
Mit der alten Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 18.12.2014 wurde von der Aufzeichnungspflicht bereits eine Ausnahme gemacht. Und zwar für Arbeitnehmer, die ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 2.958,00 EUR erhalten. Für diese Arbeitsverhältnisse bestand die Dokumentationspflicht nicht. Mit der neuen Verordnung wurde diese Gehaltsgrenze nun auf 2.000,00 EUR brutto abgesenkt.
Weitere Voraussetzung für das Entfallen der Dokumentationspflicht bei einem Gehalt von mehr als 2.000,00 EURO ist jedoch, dass das regelmäßige verstetigte Monatsentgelt auch in den letzten zwölf Monaten mehr als 2.000,00 EUR brutto betrug. Damit werden Saisonbeschäftigte und Minijobber von dieser Regelung ausgenommen. Für Sie bleibt die alte Grenze von 2.958,00 Euro bestehen. Die Unterlagen, aus denen sich die Zahlung des Gehaltes der letzten zwölf Monate ergibt, sind nach der Verordnung aufzubewahren und im Bedarfsfall dem Zoll vorzulegen.
Auch die Frage nach der Behandlung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Familienangehöriger hat sich geklärt. Unabhängig von der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, gilt die Dokumentationspflicht nicht für den mitarbeitenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, den Kindern und den Eltern des Arbeitgebers. Selbst für den Fall, dass der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (GbR, GmbH & Co. KG) ist, sind mitarbeitende Familienangehörige eines vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer) oder eines Mitglieds eines solchen Organs (Vorstandsmitglied) oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtfähigen Personengesellschaft (Gesellschafter einer GbR) von der Dokumentationspflicht ausgenommen.
Durch die Herausnahme von mitarbeitenden Familienangehörigen wird vor allem den Bedürfnissen der Landwirtschaft und der Gastronomie nun Rechnung getragen. Weitere Lockerungen, insbesondere zur Auftraggeberhaftung sollen folgen.
Für weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock