Mindestlohn: Neuigkeiten zur Höchstarbeitszeit -Verlängerung der täglichen Arbeitszeit in der Landwirtschaft, im Schaustellergewerbe und in der Hotel- und Gaststättenbranche möglich-

Die Umsetzung des Mindestlohngesetzes stellte einige Branchen Anfang des Jahres vor große Herausforderungen. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns war dabei das kleinste Übel. Der erhebliche bürokratische Mehraufwand im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht und die bestehenden Regelungen zur täglich zulässigen Höchstarbeitszeit bereiteten den Betrieben die meisten Schwierigkeiten. Insbesondere die Landwirtschaft war von den seit Jahren bestehenden, aber nie umgesetzten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), erheblich betroffen.

Das Arbeitszeitgesetz gestattet nämlich nur eine tägliche Arbeitszeit von höchstens 8 Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur zulässig, soweit innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zwar besteht die Möglichkeit, nach § 15 Abs. ArbZG die Verlängerung der Arbeitszeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen, mit einer solchen Ausnahmebewilligung sind die Behörden aber immer sparsam umgegangen.

In einem Umlaufbeschluss vom 16.04.2015 hat die 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz für Saisonbetriebe, zu denen die Landwirtschaft, das Schaustellergewerbe und die Hotel- und Gaststättenbranchen zählen (können), Erleichterungen geschaffen. In der Landwirtschaft soll nach den Ausführungen des Beschlusses eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG im Rahmen einer verantwortungsvollen Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung in Frage kommen. Die Bewilligung einer Arbeitszeit von über 12 Stunden täglich soll aber ausscheiden. Zudem wurde klargestellt, dass ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bei Saisonarbeitskräften auch durch den Nachweis von beschäftigungslosen Zeiten oder Zeiten mit geringerer Beschäftigung erfüllt werden kann. Damit können auch Zeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit herangezogen werden.

Zu einer tatsächlichen Erleichterung führt der Beschluss aber nicht. Er hat keinen Gesetzescharakter und kann daher lediglich als allgemeine Handlungsanweisung an die zuständigen Aufsichtsbehörden verstanden werden. Ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung ist von den Betrieben weiterhin zu stellen. Ob dieser bewilligt wird, hängt davon ab, ob es sich tatsächlich um einen Saisonbetrieb handelt. Die Behörde wird zudem prüfen, ob im Rahmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung andere erschwerende Arbeitsbedingungen, wie Nachtarbeit, schwere körperliche und gefährliche Arbeit, einer Bewilligung entgegenstehen. Diese Prüfung war auch schon vor dem Beschluss vorzunehmen, so dass diesbezüglich nichts Neues geregelt wurde. Zu hoffen ist aber, dass die Aufsichtsbehörden im Umgang mit solchen Anträgen zukünftig etwas großzügiger verfahren. Lediglich die Klarstellung, dass auch beschäftigungslose Arbeitszeiten für den Ausgleichszeitraum herangezogen werden können, stellt eine geringfügige Erleichterung für Saisonbetriebe dar.

Für weitere Fragen rund um den Mindestlohn berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock